Widerspruchsrecht
Gem. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz - Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen - (BMG, 03.05.2013, BGBl. I, S. 1084), geändert durch Gesetz vom 20.06.2015 (BGBl. I, S. 970) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangegangenen Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Nach § 50 (5) BMG haben betroffene Personen, die mit der Übermittlung ihrer Daten zum vorgenannten Zweck nicht einverstanden sind, das Recht, im Bürgerbüro der Gemeinde Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg, gegen die Weitergabe Widerspruch einzulegen.
Riegelsberg, 27.03.2025
Der Bürgermeister
gez.
Klaus Häusle
Gemäß § 74 Kommunalwahlgesetz (KWG) in der derzeit geltenden Fassung, gebe ich bekannt, dass für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Riegelsberg als Wahltag der 28. September 2025 und als Tag für eine etwa notwendig werdende Stichwahl der 12. Oktober 2025 festgesetzt wurde.
Gleichzeitig fordere ich gemäß den §§ 22, 23, 24, 24a, 72 und 76 KWG und den Bestimmungen der §§ 18, 19, 100 und 104 Kommunalwahlordnung (KWO) in der derzeitig geltenden Fassung die politischen Parteien und Wählergruppen sowie Einzelpersonen auf, bis spätestens am 66. Tag vor der Wahl, also Donnerstag, 24. Juli 2025, 18.00 Uhr, Wahlvorschläge für die am 28. September 2025 stattfindende Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Riegelsberg, Rathaus Zimmer 1.08 bzw. Zimmer 1.13, einzureichen. Die Wahlvorschläge sind in dreifacher Ausfertigung, nach dem Muster der Anlage 11a bzw. Anlage 11b zu § 104 Absatz 2 der KWO einzureichen. Die dem Wahlvorschlag beizufügenden Anlagen sind nur in einer Ausfertigung erforderlich.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 24. Juli 2025 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass neben der Einreichung eines Wahlvorschlages auch eine beamtenrechtliche Bewerbung der Bewerberin / des Bewerbers notwendig ist, die ebenfalls bis zum 24. Juli 2025 vorzulegen ist.
Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Ist zur Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vom Gemeinderat der Gemeinde Riegelsberg gewählt.
Wählbarkeit
Nach § 54 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der derzeit gültigen Fassung ist zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister wählbar jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes und jede Unionsbürgerin oder jeder Unionsbürger, die oder der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
A) Parteien und Wählergruppen
Parteien und Wählergruppen haben ihren Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a KWO einzureichen.
Sie haben dabei insbesondere Folgendes zu beachten:
1. Jede Partei oder Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten darf, einreichen. Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angeben.
2. Die Bewerberin/der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes zu wählen.
3. Die Bewerberin/der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung an Eides statt abgeben, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die Zustimmungserklärung kann nicht zurückgenommen werden.
4. Die Bewerberin/der Bewerber ist im Wahlvorschlag mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.
5. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
Soweit das KWG nichts anderes bestimmt, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson sollen in der Gemeinde Riegelsberg wohnen.
6. Der Wahlvorschlag muss von drei Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Jede Unterzeichnerin und jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort sowie ihren oder seine Wohnung angeben.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig.
7. Der Wahlvorschlag einer Partei bedarf der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.
Mit den Wahlvorschlägen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:
1. die Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers (Anlage 13 KWO),
2. eine Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberin/des Bewerbers (Anlage 14 KWO),
3. eine Versicherung an Eides statt der Unionsbürgerin/der Unionsbürgers über ihre/seine Staatsangehörigkeit und dass sie/er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (Anlage 14a KWO),
4. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertretungsversammlung (Anlage 15 KWO) nebst Versicherungen an Eides statt (Anlage 16 KWO).
B) Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber
1. Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber haben ihre Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 11b KWO einzureichen und persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt den Familiennamen der Bewerberin oder des Bewerbers. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers kann von drei Wahlberechtigten unterschrieben werden; in dem Wahlvorschlag kann eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.
2. Mit den Wahlvorschlägen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:
- eine Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 14 KWO),
- eine Versicherung an Eides statt als Unionsbürgerin oder Unionsbürger über ihre/seine Staatsangehörigkeit und dass sie/er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (Anlage 14a KWO).
C) Unterstützung eines Wahlvorschlages
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz zugefallen ist, bedarf der Unterstützung von mindestens 99 wahlberechtigten Bürgerinnen oder Bürgern der Gemeinde Riegelsberg. Dies gilt auch für Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber.
Der Unterstützung des Wahlvorschlags einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.
Zur Unterstützung eines Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe oder einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers haben sich die Wahlberechtigten bis spätestens zum 24. Juli 2025, 18.00 Uhr, persönlich in ein beim Wahlamt der Gemeinde Riegelsberg (Rathaus Riegelsberg, Zimmer 1.08 bzw. 1.13, Saarbrücker Straße 31, 66292 Riegelsberg) für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre bzw. seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.
Die Unterstützungsverzeichnisse liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 66. Tag vor der Wahl, Donnerstag, 24. Juli 2025, 18.00 Uhr, zur Eintragung aus. Die Eintragung ist während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und montags bis donnerstags von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr), sowie an den letzten 4 Samstagen vor Ablauf der Frist, also am 28.06.2025, 05.07.2025, 12.07.2025 und 19.07.2025 in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr, möglich.
Die Dienststelle des Gemeindewahlleiters ist am letzten Tag der Einreichungsfrist, Donnerstag, dem 24. Juli 2025, vormittags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.
Auf die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Einrichtung eines Unterstützungsverzeichnisses sowie über die Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis in § 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO wird hingewiesen.
Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung verwiesen.
Die für das Einreichen von Wahlvorschlägen für die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister notwendigen Formulare (Anlagen 11a, 11b, 13, 14, 14a, 15 und 16 zur KWO) stellt das Wahlamt der Gemeinde Riegelsberg auf Wunsch gerne zur Verfügung.
Diese können ab sofort beim Wahlamt der Gemeinde Riegelsberg im Rathaus Riegelsberg, Zimmer 1.08 bzw. 1.13 - Tel. 06806/930-119 und 137 -angefordert werden.
Riegelsberg, 26. März 2025
Gemeinde Riegelsberg
Der Gemeindewahlleiter
gez.:
Klaus Häusle
Bürgermeister
Hinweise zur Briefwahl; Briefwahl ab 20. August 2025 möglich
Wer am 28. September 2025 nicht persönlich im Wahllokal wählen kann, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl abzugeben.
Dazu müssen Sie bei Ihrer Wohnortgemeinde einen sogenannten Wahlschein beantragen.
Die Beantragung der Briefwahl ist auf folgenden Wegen möglich:
• durch Übersendung des unterschriebenen Wahlscheinantrages (Rückseite der Wahlbenachrichtigung)
• Online-Briefwahlantrag (Startseite der Homepage der Gemeinde Riegelsberg)
• durch ein formloses Anschreiben (mit Angabe von: Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse)
• per E-Mail an: wahlamt@riegelsberg.de (mit Angabe von: Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse)
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Das Wahlamt der Gemeinde Riegelsberg befindet sich ab 20. August 2025 im Sitzungssaal des
Rathauses (Nebengebäude).
Wenn Sie vor Ort im Rathaus wählen möchten, bringen Sie bitte Ihre Wahlbenachrichtigung sowie ein
gültiges Ausweisdokument (Personalausweis / Reisepass) mit.
Öffnungszeiten des Wahlamtes:
Montag bis Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr
Montag bis Donnerstag: 13:00 – 15:30 Uhr
zusätzlich am Freitag, 26. September 2025: 13:00 – 18:00 Uhr
Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.
Es kann jedoch zu Wartezeiten kommen.
Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Wahlamtes gerne telefonisch unter folgender Tel.-Nr. zur Verfügung:
06806 / 930-290
Riegelsberg, den 04. August 2025
Gemeinde Riegelsberg
Der Gemeindewahlleiter
In Vertretung
gez.:
Dennis Detzler
Erster Beigeordneter
Bekanntmachung über die Beförderung von Wahlbriefen anlässlich der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Riegelsberg am Sonntag, dem 28. September 2025
Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf den Wahlbriefen angegebenen Stelle abgegeben werden.
Riegelsberg, 04. August 2025
Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Riegelsberg
In Vertretung
gez.:
Dennis Detzler
Erster Beigeordneter
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Riegelsberg am 28. September 2025
1. Das Wählerverzeichnis zu der oben angegebenen Wahl für die Gemeinde Riegelsberg wird in der Zeit vom 08. September 2025 bis 12. September 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg (Nebengebäude, 1. Stock, Zi. 1.27, Sitzungs-saal; kein barrierefreier Zugang gemäß § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen; bar-rierefreier Zugang jedoch durch Hauptgebäude und Nutzung Rathausgalerie möglich) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede oder Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von ande-ren im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu ma-chen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensicht-gerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 12. September 2025 bis 12.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter Rathaus Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg (Nebengebäude, 1. Stock, Zi. 1.27, Sitzungssaal; kein barrierefreier Zugang gemäß § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen; barrierefreier Zugang jedoch durch Hauptgebäude und Nutzung Rathausgalerie möglich) Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 07. September 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe an der Wahl des Bürgermeisters in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde Riegelsberg oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter;
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeich-nis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn sie oder er nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden oder er ohne sein Verschulden die Ein-spruchs- frist gegen das Wählerverzeichnis nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (bis zum 12. September 2025) versäumt hat,
b) wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 6c der Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung ent-standen ist,
c) wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Gemeindewahlleiters gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 26. September 2025, 18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt wer-den.
Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahl-schein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein er-teilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stel-len.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechti-gung dazu nachweisen. Wahlberechtigte mit Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte
1. für die Wahl des Bürgermeisters einen beigen Stimmzettel,
2. einen gelben Stimmzettelumschlag für die vorgenannte Wahl,
3. einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag und
4. ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Be-rechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Gemeindewahllei-ter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinde-rung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer ande-ren Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf tech-nische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme er-folgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder ver-ändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließ-lich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Riegelsberg, den 21. August 2025
Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Riegelsberg
Klaus Häusle
Bürgermeister
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Riegelsberg (www.riegelsberg.eu) am 29. August 2025