Hier finden Sie die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Riegelsberg:

Der Entsorgungsverband Saar informiert: Abfuhrtermine 2026 jetzt online – in der EVS-App und auf der Website

Der Entsorgungsverband Saar (EVS) hat die Abfuhrtermine für 2026 in der EVS Abfall-App veröffentlicht. Nutzerinnen und Nutzer können alle Termine übersichtlich für alle AbfallFraktionen einsehen - von Restabfall- und Biotonne bis hin zu Papier- und Gelber Tonne. Letztere werden nicht im Auftrag des EVS abgeholt, sind aber aus Servicegründen in der App enthalten. Feiertagsverschiebungen und Änderungen bei der Abfallabfuhr im Jahresverlauf wurden bereits berücksichtigt.

Die App erinnert automatisch an Abfuhrtage, zeigt die Adressen und Öffnungszeiten der EVS Wertstoff-Zentren, Ökomobiltermine, ein leicht verständliches Abfall-ABC und weitere Services. Viele Anliegen rund um die Abfallentsorgung lassen sich direkt online über die App erledigen.

Die EVS Abfall-App kann kostenfrei direkt im App Store oder bei Google Play heruntergeladen werden. Wer die Termine ohne App einsehen oder als Kalender zum Ausdruck herunterladen möchte, kann dies auf der Internetseite des EVS unter www.evs.de/abfuhrtermine tun.

nächste Sitzung des Finanz-, Personal-, Wirtschafts- und Werksausschusses und des Umwelt-, Bau-, Landwirtschafts- und Verkehrsausschusses am 08.12.2025

Die gemeinsame (nichtöffentliche) Sitzung des Finanz-, Personal-, Wirtschafts- und Werksausschusses und des Umwelt-, Bau-, Landwirtschafts- und Verkehrsausschusses findet am Montag, 08.12.2025 um 18:00 Uhr, im Sitzungssaal, Rathaus Riegelsberg statt.

Tagesordnung:
Nichtöffentlicher Teil

Eröffnung der Sitzung 
1Jahresrechnung 2024 - Ergebnismitteilung mit Genehmigung von außerund überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
2Beitrittsbeschluss zur Haushaltssatzung 2025
31. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Riegelsberg
4Wirtschaftsplan 2026 des Abwasserbetriebes der Gemeinde Riegelsberg
520. ÄNDERUNGSSATZUNGzur Satzung über die Festsetzung der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen in der Gemeinde Riegelsberg vom 17.12.1990
6Wirtschaftsplan 2026 des Gemeindewasserwerkes Riegelsberg
72. Änderung der ABGABENSATZUNG der Gemeinde Riegelsberg über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser
8Sachstandsbericht der Verwaltung
9Zuwendung aus dem eingeführten „Vereinsfond“
10Anmietung von Büroräumlichkeiten
11Mitteilungen
11.1Information Windkraft in der Gemeinde Riegelsberg
12Verschiedenes

In Vertretung
Dennis Detzler
Erster Beigeordneter

B e k a n n t m a c h u n g

Satzung der Gemeinde Riegelsberg über das Erheben von Beiträgen für den Ausbau von Gehwegen

(Gehwegausbaubeitragssatzung)

Die Gemeinde Riegelsberg erlässt aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG – vom 15. Januar 1964, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863) und der §§ 1,2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Saarland - KAG - vom 26. April 1978, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) mit Beschluss des Gemeinderates vom 24.11.2025 folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

                § 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen

                § 2 Art und Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

                § 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

                § 4 Gemeindeanteil und Anteil der Beitragspflichtigen

                § 5 Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes

                § 6 Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke

                § 7 Kostenspaltung

                § 8 Beitragspflicht

                § 9 Beschlussfassung durch den Gemeinderat

§ 10 Anhörung von einer Ausbaumaßnahme betroffenen 
         Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten

                § 11 Beitragspflichtiger

                § 12 Veranlagung und Fälligkeit

                § 13 Vorausleistungen

                § 14 Ablösung des Ausbaubeitrages

                § 15 Stundung, Niederschlagung und Erlass

                § 16 Inkrafttreten

 

§ 1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

  1. Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung

  • von Gehwegen, gemischt genutzten Geh- und Radwegen

  • von dem Fußgängerverkehr zuzurechnenden Anteilen an Fußgängergeschäftsstraßen (Fußgängerzonen), Wohnwegen, verkehrsberuhigten Bereichen im Sinne des § 42 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 und Verkehrsmischflächen ohne Verkehrsberuhigung,

erhebt die Gemeinde Riegelsberg von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten, denen die öffentliche Einrichtung wirtschaftliche Vorteile bietet, Beiträge nach den Vorschriften dieser Satzung.

  1. Ausbaubeiträge werden nicht erhoben zum Ersatz des Aufwandes für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von Erschließungsanlagen, für die nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeträge zu erheben sind.

§ 2

Art und Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

  1. Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

  2. Den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) und die Vermessung der für die Anschaffung, Herstellung, Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung der öffentlichen Einrichtungen benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der hierfür von der Gemeinde Riegelsberg aus ihrem Vermögen bereit gestellten Flächen. Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Bereitstellung.

  3. Die Freilegung der Flächen.

  4. Die Anschaffung, Herstellung, Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung

  5. einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 einschließlich des Unterbaus, der Befestigung der Oberfläche, für notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen sowie bei niveaugleichem Ausbau.

  6. der Rand- und Bordsteine

  7. der Böschungen, Schutz- und Stützmauern

  8. der unselbstständigen Grünanlagen (Bepflanzungen)

  9. Die durch die Ausbaumaßnahmen bewirkten erforderlichen Angleichungsarbeiten im Bereich der angrenzenden Grundstücke und öffentlichen Einrichtungen.

  10. Die Übernahme von öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 durch die Gemeinde Riegelsberg.

  11. Nicht beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der öffentlichen Einrichtung.

 

  1. Die Gemeinde kann durch besondere Satzung vor einer Ausbaumaßnahme einen über den in Abs. 1 beschriebenen Umfang hinausgehenden Aufwand 
    (außerordentlicher Aufwand) festsetzen. In der Satzung ist insbesondere der beitragsfähige Aufwand konkret zu bezeichnen und der von den Beitragspflichtigen zu tragende Anteil festzusetzen.

Die Beitragspflichtigen sind an dem außerordentlichen Aufwand nur dann zu beteiligen, wenn ihnen hierdurch ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht.

Dies gilt auch, wenn aus übergeordneten öffentlichen Gründen eine Herstellungsart gewählt wird, die von den üblichen Ausbaustandards abweicht.

 

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands

  1. Der beitragsfähige Aufwand (§2) wird für die einzelne Einrichtung oder nach Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Riegelsberg für bestimmte Abschnitte der Einrichtung, nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

 

  1. Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne öffentliche Einrichtung ermittelt. Der Gemeinderat kann abweichend beschließen:

  2. den beitragsfähigen Aufwand für bestimmte Abschnitte einer öffentlichen Einrichtung zu ermitteln oder

  3. den Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt zu ermitteln.

     

  4. Zuwendungen Dritter werden, soweit der Zuwendungsgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Gemeindeanteils verwandt.

 

§ 4

Gemeindeanteil und Anteil der Beitragspflichtigen

  1. Die Gemeinde Riegelsberg trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch die Allgemeinheit entfällt (Gemeindeanteil nach Abs. 3). Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen).

 

  1. Überschreiten öffentliche Einrichtungen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde Riegelsberg den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.

 

  1. Die anrechenbaren Breiten werden wie folgt festgesetzt:

Straßenart

anrechenbare Breiten

Anteil Beitragspflichtiger

    
1.Anliegerstraße  
a)Gehwegeje 2,00 Meter

50%

b)Geh- und Radwege, gemischt genutztje 3,50 Meter

30%

    
2.Haupterschließungsstraße 

 

a)Gehwegeje 2,00 Meter

50%

b)Geh- und Radwege, gemischt genutztje 3,50 Meter

25%

    
3.Hauptverkehrsstraße 

 

a)Gehwegeje 2,50 Meter

50%

b)Geh- und Radwege, gemischt genutztje 3,50 Meter

25%

    
4.Fußgängergeschäftsstraße (-zonen)8,00 Meter

50%

    
5.Verkehrsberuhigte Bereiche nach    § 42 StVOje 2,00 Meter entlang der Grundstücksgrenze der von der Maßnahme erschlossenen Grundstücke

50%

    
6.Verkehrsmischflächen ohne -beruhigungje 2,00 Meter entlang der Grundstücksgrenze der von der Maßnahme erschlossenen Grundstücke

45%

    
7.Selbstständige Gehwege2,50 Meter

60%

    
8.Selbstständige Geh- und Radwege, gemischt genutzt3,50 Meter

30%

 

  1. Im Sinne des Abs. 3 gelten als:

 

Anliegerstraße:

Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihnen verbundene Grundstücke dienen.

 

Haupterschließungsstraße (Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr):

Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und zeitgleich dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind.

 

Hauptverkehrsstraße (reine Durchgangs- bzw. Durchfahrtsstraßen)

Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes- und Landesstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.

 

Fußgängergeschäftsstraße (Fußgängerzone)

Verkehrsflächen, die trotz hinreichender Abmessung für Fahrradverkehr aller Art durch Verbot ganz- oder zeitweilig gesperrt und dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind.

 

Verkehrsberuhigte Bereiche (gemischt genutzte Straßen)

Verkehrsräume, in denen der fließende Durchgangsverkehr verdrängt und die funktionelle Aufteilung durch verkehrsberuhigende Baumaßnahmen so gestaltet ist, dass die Verkehrsräume von allen Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 42 Abs. 1 i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) gleichberechtigt genutzt werden können.

 

Verkehrsmischfläche (gemischt genutzte Straßen)

Verkehrsräume ohne verkehrsberuhigende Baumaßnahmen sowie keine Trennung in Fahrbahn und Gehweg (niveaugleicher Ausbau).

 

Selbstständige Gehwege bzw. selbstständige gemischt genutzte Geh- und Radwege)

Gehwege bzw. gemischt genutzte Geh- und Radwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage sind, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.

 

  1. Erstreckt sich eine Ausbaumaßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, die für sich nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Gemeinde ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es dazu eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf.

  2. Werden Gehwege auf Anordnung der Gemeinde als Parkstreifen verwendet, so ist nur der Aufwand des über den Parkstreifen hinausreichenden Teil des Gehweges beitragsfähig.

  3. Für Anlagen, für welche die in Abs. 3 Nr. 4 (Fußgängergeschäftsstraßen), Abs. 3 Nr. 5 (Verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne des § 42 Abs. 4 a STVO) und Abs. 3 Nr. 6 (Verkehrsmischflächen ohne Verkehrsberuhigung) festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Gemeinde offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Gemeinderat durch Satzung etwas anderes.

 

§ 5

Verteilung des beitragsfähigen Aufwands

Abschnitt A

  1. Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird auf die durch die Ausbauanlage bzw. durch den selbstständig benutzbaren Ausbauabschnitt der Anlage (vgl. § 4 Abs. 5) nach § 1 beitragspflichtigen Grundstücke nach deren Grundstücksflächen in dem Verhältnis verteilt, in dem das Produkt aus der zu berücksichtigenden beitragsfähigen Grundstücksfläche vervielfältigt mit dem maßgebenden Nutzungsfaktor ( Abschnitt B und C) ins Verhältnis zu der gesamt zu berücksichtigten Grundstücksflächenzahl gesetzt wird und dieses Ergebnis mit dem ermittelten Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand multipliziert wird. Der maßgebende Nutzungsfaktor dient hierbei zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung der Grundstücke nach Maß (Abschnitt B) und Art (Abschnitt C).

Als Gesamtgrundstücksflächenzahl gilt die Summe der Addition der Produkte aus der zu berücksichtigenden beitragsfähigen Grundstücksfläche vervielfältigt mit dem maßgebenden Nutzungsfaktor (Abschnitt B und C).

Folgende anzuwendende Formel der Berechnung zur Verteilung ergibt sich somit:

 

Grundstücksfläche

x

Nutzungsfaktor (Abschnitt B und C)

 

Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand

   

x

=

Beitrag

 

 

 

Gesamtgrundstücksflächenzahl

 
    
  1. Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes der Flächeninhalt des Baugrundstückes, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt (Buchgrundstücksgröße). Erstreckt sich die Fläche des Buchgrundstückes über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinaus, so ist die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzungsfestsetzungen bezieht, zu Grunde zu legen.

 

  1. Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, bei Grundstücken im Außenbereich und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt wurde, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m parallel zu der Ausbauanlage oder zu der der Ausbauanlage zugewandten Grenze des Grundstückes. Reicht die zulässige oder tatsächliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Ausbauanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

 

Abschnitt B - Nutzungsmaß

  1. Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Grundstücksfläche nach Abschnitt A Abs. 2 oder 3 vervielfacht mit

  2. 1,00 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss

  3. 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen

  4. 1,50 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen

  5. 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen

  6. 2,00 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen

  7. 0,50 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbarer Weise genutzt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder oder Dauerkleingärten)

  8. 0,50 bei Grundstücken, die weder baulich noch gewerblich genutzt werden können.

  9. Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

  10. Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

  11. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen aufgerundet werden.

  12. Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen aufgerundet werden.

Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist dies zu Grunde zu legen. Dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird. 

  1. Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

  2. Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerks geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen aufgerundet werden.

  3. Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

  4. Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

  5. Bei Grundstücken, auf denen Einrichtungen der Strom-, Gas- oder Wasserversorgung (z.B. Trafo, Gasregler, Pumpstationen, Druckerhöhungsanlagen), Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

     

  6. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächlich zulässige oder vorhandene Geschosszahl.

 

Abschnitt C – Nutzungsart

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abschnitt B Abs. 1 Buchstaben a) bis f) festgesetzten Faktoren um 0,50 erhöht

  1. bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebieten sowie
  2. bei Grundstücken, die in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden bzw. Heime) genutzt werden.

 

Abschnitt D – Sonderregelung

  1. Bei Eckgrundstücken, d.h. Grundstücken, die an aufeinanderstoßenden Ausbauanlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135 Grad angrenzen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten für alle diese Ausbauanlagen beitragspflichtig. Zur Bestimmung des Eckwinkels ist bei Eckabschrägungen und Abrundungen der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Straßengrenzen maßgebend.
  1. Dienen diese Grundstücke ausschließlich Wohnzwecken, so ist jeweils die Hälfte des Beitrages zu jeder Ausbaumaßnahme zu zahlen.
  1. Die Abs. 1 und 2 gelten für Grundstücke entsprechend, die zwischen zwei Ausbauanlagen liegen, wenn der größte Abstand zwischen den Ausbauanlagen nicht mehr als 40 Meter beträgt und das Grundstück an beide Ausbauanlagen angrenzt (Zwischenlieger). Der Abstand von 40 Metern darf um die Länge eines privaten Zugangsweges überschritten sein, wenn ein Grundstück nur durch einen solchen Weg mit einer der beiden Ausbauanlagen verbunden ist.
  1. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiete sowie für gewerblich genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

 

  1. Bei Grundstücken, die mit derselben Grundstücksseite an verschiedene Ausbauanlagen oder an Abschnitte von solchen (§ 4 Abs. 5) angrenzen, wird nur diejenige Grundstücksfläche angesetzt, die der Grundstücksbreite an der abzurechnenden Ausbauanlage oder dem abzurechnenden Abschnitt entspricht.

 

§ 6

Vergünstigung mehrfach erschlossene Grundstücke

  1. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken sind jeweils 50 vom Hundert des Beitrages zu jeder Ausbaumaßnahme zu entrichten.

 

  1. Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete sowie für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

 

  1. Bei Grundstücken, die mit derselben Grundstücksseite an verschiedene Ausbauanlagen oder an Abschnitte von solchen angrenzen, wird nur diejenige Grundstücksfläche angesetzt, die der Grundstücksbreite an der anzurechnenden Ausbauanlage oder dem abzurechnenden Abschnitt entspricht.

 

§ 7

Kostenspaltung

Der Beitrag kann für

  1. den Grunderwerb,

  2. die Freilegung und

  3. für Teile der Ausbauanlagen

selbstständig und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.

 

§ 8

Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Ausbau-/Verkehrsanlage.

Im Falle der Kostenspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme. Für den Fall der Abschnittsbildung entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts.

§ 9

Beschlussfassung durch den Gemeinderat

  1. Der Gemeinderat entscheidet unter Beteiligung der Ortsräte nach Maßgabe des § 73 KSVG über die einzelnen Ausbaumaßnahmen sowie über Art und Umfang des Ausbaues durch Beschluss. Er stellt die Zugehörigkeit der Ausbauanlage zu einer der in § 4 Abs. 3 aufgeführten Straßenart fest.

 

  1. Ohne Beteiligung der Ortsräte entscheidet der Gemeinderat über die Anordnung der Abschnittsbildung (§ 4 Abs. 5) und Kostenspaltung (§ 7).

 

  1. Durch Beschluss legt der Gemeinderat den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Ausbauanlage, im Falle der Kostenspaltung den Zeitpunkt der Beendigung der Teilmaßnahme und im Falle der Abschnittsbildung den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung des Abschnittes fest.

 

  1. Die Beschlüsse nach Abs. 1 bis 3 werden zur Information öffentlich bekannt gemacht.

 

§ 10

Anhörung der von einer Ausbaumaßnahme betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten

Vor der endgültigen Entscheidung über den Ausbau einer Ausbauanlage erfolgt durch die Verwaltung eine Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten. Diese Anhörung hat lediglich mitteilenden Charakter.

 

§ 11

Beitragspflichtiger

  1. Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

  1. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

  1. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück oder auf dem Erbbaurecht.

§12

Veranlagung und Fälligkeit

  1. Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

  1. Der Beitragsbescheid enthält:

  2. die Bezeichnung des Beitrages

  3. den Namen des Beitragsschuldners

  4. die Bezeichnung des Grundstücks

  5. den zu zahlenden Betrag

  6. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung

  7. die Festsetzung des Fälligkeitstermins

  8. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht

  9. eine Rechtsbehelfsbelehrung

 

§ 13

Vorausleistungen

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorauszahlungen veranlagt werden, sobald mit der Durchführung einer beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorauszahlung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn die oder der Vorauszahlende nicht beitragspflichtig ist.

 

§ 14

Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung der Beitragspflicht können die Gemeinde und die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch einen schriftlichen, öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Ablösung des Ausbaubeitrages vereinbaren. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 15

Stundung, Niederschlagung und Erlass

Für Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Forderungen nach dieser Satzung gelten die Bestimmungen des KAG in Verbindung mit der Abgabenordnung (AO).

 

§ 16
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

 

  1. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Riegelsberg über das Erheben von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 14.12.1987 außer Kraft.

 

Riegelsberg, den 25.11.2025
der Bürgermeister
Klaus Häusle

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten.

Riegelsberg, den 27. November 2025
Der Bürgermeister
gez.
Klaus Häusle

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Riegelsberg am 28. November 2025

nächste Sitzung des Zweckverbandes ÖPNV auf dem Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken (ZPRS) am 12.12.2025

Am Freitag, den 12.12.2025, um 09.00 Uhr, findet im Sitzungssaal des Rathauses Riegelsberg, Saarbrücker Straße 31, 66292 Riegelsberg eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Zweckverbandes ÖPNV auf dem Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken (ZPRS) statt.

T a g e s o r d n u n g:

       Nichtöffentlicher Teil

  1. Annahme der Niederschrift vom 27.06.2025 – Vorberatung
  2. Soll-Ist-Vergleich 2024 – mündlicher Bericht
  3. Wirtschaftsplan 2026 - Vorberatung
  4. Neuvergabe Marktbus Quierschied – Vorberatung
  5. Linien 132/173: Linienscharfe Finanzierung – Einigung mit LHS – Vorberatung
  6. Information Vergabeverfahren Linienbündel F und G – Bericht
  7. Einführung der S-Bahn Saar – Anpassungsbedarf in den Busnetzen
  8. Erweiterung der Satzung zur Aufnahme einer Beschlussfähigkeit im Umlaufverfahren – Vorberatung
  9. Mitteilungen und Verschiedenes

    Öffentlicher Teil

  10. Annahme der Niederschrift vom 27.06.2025 – Beschluss
  11. Wirtschaftsplan 2026 - Beschluss
  12. Neuvergabe Marktbus Quierschied – Beschluss
  13. Linien 132/173: Linienscharfe Finanzierung – Einigung mit LHS – Beschluss
  14. Erweiterung der Satzung zur Aufnahme einer Beschlussfähigkeit im Umlaufverfahren – Beschluss
  15. Mitteilungen und Verschiedenes

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Verbandsvorsteher
Gez.
Klaus Häusle
Bürgermeister

Vertretung des Bürgermeisters der Gemeinde Riegelsberg

Bürgermeister Klaus Häusle wird in der Zeit vom 28.11.25 bis 07.12.2025 durch den Ersten Beigeordneten Herrn Dennis Detzler vertreten. 

 

 

Verkehrsregelung anlässlich des Riegelsberger Weihnachtsmarktes am 29.11.2025 und 30.11.2025

Der Marktplatz ist ab Mittwoch, 26.11.2025, 13.00 Uhr, bis einschl. Montag, 01.12.2025, 16.00 Uhr, aufgrund des Weihnachtsmarktes gesperrt.

Zu dieser Veranstaltung wird ebenfalls die Rathausstraße (zwischen Saarbrücker Straße und Ronnertweg)  und der Rathausvorplatz (hinter der Zufahrt Seniorenheim St. Josef) ab Mittwoch, 26.11.2024, 13.00 Uhr, bis Montag, 01.12.2024, 16.00 Uhr, gesperrt.

Die Zufahrt zum Seniorenheim St. Josef ist oberhalb des Rathausvorplatzes jeder Zeit möglich.

Riegelsberg, 18. November 2025

Gemeinde Riegelsberg
Gez. Der Bürgermeister
Klaus Häusle

Aktuelle Hinweise zur Vogelgrippe des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Aufgrund einer Vielzahl an gemeldeten Verdachtsfällen sind die saarländischen Behörden auf die Unterstützung der Städte, Gemeinden und Bürger angewiesen und sehr dankbar für jede Art der Unterstützung!

Entsprechende Informationen finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz: www.saarland.de/mukmav/DE/portale/veterinaerwesen/informationen/tierseuchen/gefluegelpest

Vogelgrippe-Hotline

Besorgte Bürgerinnen und Bürger können sich
Montag bis Freitag: 9:00–12:00 Uhr und Montag bis Donnerstag: 12:30–14:30 Uhr
an die Vogelgrippe-Hotline wenden: +49 681 501 4256

Alle Meldungen zu Verdachtsfällen richten Sie bitte ausschließlich an die folgende E-Mail-Adresse und nennen Sie dabei Ihren Namen, Ihre Telefonnummer, den genauen Fund- und Aufenthaltsort des Tieres sowie, wenn möglich, Art und Zustand des Tieres (z. B. noch gehfähig, am Boden liegend, sichtbare Wunden etc.): vogelgrippe(at)lav.saarland.de

Schließung kommunaler Einrichtungen zwischen Weihnachten und Neujahr

Die Gemeinde Riegelsberg schließt ihre Ämter und kommunalen Einrichtungen in der Zeit vom 23.12.2025 ab 12 Uhr bis einschließlich 04.01.2026. Von dieser Schließung betroffen sind neben dem Rathaus und dem Zweckverband Wertstoffhof Köllertal auch die Kleinschwimmhalle Riegelsberg sowie die Grüngutsammelstelle

Notdienst Gemeindewasserwerk 
Den Notdienst des Wasserwerkes erreichen Sie in dringenden Fällen unter der Rufnummer 06806/930-166

Beurkundung von Sterbefällen 
Das Standesamt ist am 29.12.2025 und am 02.01.2026, jeweils in der Zeit von 10 Uhr bis 12 Uhr, ausschließlich zur Beurkundung von Sterbefällen geöffnet. 
Am Rathauseingang befindet sich ein Aushang mit Kontaktdaten um eingelassen zu werden. 

Bestattungsterminierungen 
Ein telefonischer Notdienst zur Vergabe von Bestattungsterminen ist zusätzlich zu den bereits bekannten Zeiten an Feiertagen und Wochenenden auch vom 29. - 31. Dezember 2025 während der Zeit von 10 Uhr – 12 Uhr unter der Rufnummer 06806/930-164 eingerichtet. Der Bürgermeister Klaus Häusle

Stallpflicht für Geflügel seit 30. Oktober in Kraft

Die Vogelgrippe breitet sich in Deutschland aus. Auch im Saarland gibt es einen bestätigten Fall eines Wildvogels, der an der H5N1-Variante des hochansteckenden Geflügelgrippe-Virus erkrankt ist, sowie fünf weitere noch nicht bestätigte Nachweise. Zum Schutz der saarländischen Zucht- und Hausgeflügelbestände und weiterer gehaltener Vögel hat das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) am 29. Oktober eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese beinhaltet unter anderem eine Stallpflicht für Geflügel und tritt ab dem 30. Oktober in Kraft. Sie gilt bis zur schriftlichen Aufhebung durch das LAV.

Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung besagt, dass sämtliche privat und gewerblich gehaltenen Vögel (unter anderem Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) in geschlossenen Ställen gehalten werden müssen. Alternativ können sie unter einer Vorrichtung untergebracht werden, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge (zum Beispiel durch Wildvögel) gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht (Schutzvorrichtung – etwa im Sinne einer geschlossenen Voliere mit wasserdichter Überdachung). Außerdem sind Veranstaltungen wie Messen, Märkte und Börsen, bei denen Geflügel ausgestellt wird, vorläufig untersagt. Dies gilt auch für bereits genehmigte Veranstaltungen.

Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz und das LAV überwachen und prüfen die Situation fortwährend. Es wird aber derzeit davon ausgegangen, dass die Situation mehrere Wochen anhalten wird.

Die Allgemeinverfügung findet sich online unter: http://www.saarland.de/stk/DE/aktuelles/bekanntmachungen/bekanntmachungen/notbekanntmachung_gefluegelpest_2025_10_29 

Zudem sind gehäufte oder unklare Krankheits- und Todesfälle bei Geflügel generell unverzüglich dem LAV zu melden (per E-Mail an tiergesundheit(at)lav.saarland.de oder unter der Telefonnummer 0681-9978-4500).

Das Risiko der Ansteckung durch den Menschen gilt als äußerst gering und wird bislang lediglich in seltenen Fällen bei Personen beschrieben, die sehr engen Kontakt zu infiziertem Nutzgeflügel haben. Laut Robert Koch-Institut ist in Deutschland noch kein Fall einer Übertragung auf den Menschen bekannt.

Einen FAQ und weitere Informationen zur Vogelgrippe finden Sie unter:

www.saarland.de/gefluegelpest-faq

Bestellung eines/einer Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Die Gemeinde Riegelsberg beabsichtigt zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen eine Person zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik (Beauftragte/Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen) für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates Riegelsberg zu bestellen.

Zu den Aufgaben des oder der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen gehören

  • Beratung der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die Bürger mit Behinderung betreffen

  • Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Vertretungsorgane der Gemeinde

  • Zusammenarbeit mit Organisationen der örtlichen Behindertenselbsthilfe

  • Bericht an den Gemeinderat Riegelsberg zur Mitte und zum Ende der Wahlperiode über die Tätigkeit.

Es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Eine Entschädigung wird nur für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates oder dessen Ausschüsse in Höhe des jeweiligen Sitzungsgeldes für die Gemeinderatsmitglieder gewährt.

Die Bestellung des oder der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen wird vom Gemeinderat Riegelsberg vorgenommen.

Als Beauftragte sollen möglichst in der Behindertenarbeit erfahrende Personen bestellt werden. Bewerbungen von unerfahrenen Personen werden jedoch ebenfalls begrüßt.

Ihre vollständigen aussagekräftigen Bewerbungsunterlagensenden Sie bitte bis zum 31. Dezember 2025 an

Gemeinde Riegelsberg
Fachbereich 1 – Zentrale Dienste –
Postfach 11 34
66288 Riegelsberg 

Bewerbungen in elektronischer Form sind selbstverständlich ebenfalls möglich. Bitte senden Sie diese in Form einer PDF-Datei an gemeinde(at)riegelsberg.de.

Riegelsberg, den 24. Oktober 2025 

Der Bürgermeister
Klaus Häusle

Kontakt:

Bürgermeisterbüro
06806 930-111
gemeinde(at)riegelsberg.de

Verwaltung:

Montag - Freitag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Montag - Donnerstag
13.00 Uhr - 15.30 Uhr

Steuer- und Gewerbeamt:

Montag – Donnerstag 
8.00 Uhr -12.00 Uhr
Dienstag 
13.00 Uhr - 15.30 Uhr