Hier finden Sie die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Riegelsberg:
nächste Sitzung des Umwelt-, Bau-, Landwirtschafts- und Verkehrsausschusses am 08.09.2026
Die 17. (nichtöffentliche) Sitzung des Umwelt-, Bau-, Landwirtschafts- und Verkehrsausschusses findet am Dienstag, 08.09.2026 um 18:00 Uhr, im Sitzungssaal, Rathaus Riegelsberg statt.
Tagesordnung:
Nichtöffentlicher Teil
Eröffnung der Sitzung
1 Vergaben
1.1 Netzersatzanlage Riegelsberghalle und Feuerwehr, hier Ankauf von 2 Netzersatzanlagen
2 Mitteilungen
2.1 Glasfaserausbau in Riegelsberg
3 Verschiedenes
Benjamin Schmidt
Jubiläumsfest der Saarländischen Naturlandstiftung

Totes Tier aufgefunden
Am 27.08.2026 wurde in der Saarbrücker Straße 88 in Riegelsberg eine braun/weiße Katze, ohne Chip, tot aufgefunden.
Für Rückfragen steht Ihnen das Fundamt Riegelsberg unter der Tel.-Nr. 930-122 zur Verfügung.
Riegelsberg, 28.08.26
Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde
Information zur Umschreibung von ukrainischen Führerscheinen gemäß Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung ( FeV)
Seit dem 18.08.2026 ist die Ukraine in der Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung aufgenommen worden. Somit besteht die Möglichkeit bei Ukrainern mit Schutzstatus nach § 24 Abs. 1 AufenthG den Führerschein prüfungsfrei umschreiben zu lassen.
Folgende Unterlagen sind hierfür bei der Gemeinde Riegelsberg vorzulegen:
Für Klasse A, B (Motorrad/Auto) – Achtung A1 entspricht AM und B1 entfällt
Führerschein der Ukraine im Original und gültig
Ausweisdokument
Biometrisches Passbild oder Foto vor Ort
Sollten Sie eine Brille tragen, wird die Vorlage eines Sehtests empfohlen.
Für Klasse C, D (LKW/BUS)
Führerschein der Ukraine im Original und gültig
Ausweisdokument
Biometrisches Passbild oder Foto vor Ort
Augenärztliche Bescheinigung
Ärztliche Bescheinigung
Wichtig:
Die Klasse C und D werden für 5 Jahre erteilt. Nach dieser Zeit muss eine Verlängerung wieder mit augenärztlicher und ärztlicher Bescheinigung beantragt werden.
Kosten:
Umschreibung – 45,10 €/ Expressverfahren – 60,10 €/ Foto vor Ort – 6,00 €
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass weitere Unterlagen im Einzelfall unsererseits während der Antragsprüfung verlangt werden können.
Інформація щодо обміну українських посвідчень водія відповідно до Додатка 11 до Положення про допуск осіб до керування транспортними засобами (FeV)
З 18.08.2026 року Україну включено до Додатка 11 Положення про допуск осіб до керування транспортними засобами (FeV). Таким чином, громадяни України, які мають статус тимчасового захисту відповідно до § 24 абз. 1 Закону про перебування (AufenthG), мають можливість обміняти українське посвідчення водія на німецьке без складання іспитів.
Для цього до громади Ріґельсберґ (Gemeinde Riegelsberg) необхідно подати такі документи:
Для категорій A, B (мотоцикл/легковий автомобіль)
Увага!: категорія A1 відповідає категорії AM, категорія B1 не переноситься.
- оригінал дійсного українського посвідчення водія;
- документ, що посвідчує особу (закордонний паспорт);
- біометрична фотографія. Також у Вас є можливість сфотографуватися на місці.
Якщо Ви носите окуляри, рекомендується надати довідку про перевірку зору (Sehtest).
Для категорій C, D (вантажний автомобіль/автобус)
- оригінал дійсного українського посвідчення водія;
- документ, що посвідчує особу (закордонний паспорт);
- біометрична фотографія. Також у Вас є можливість сфотографуватися на місці.;
- довідка про зір від офтальмолога (Augenärztliche Bescheinigung);
- медична довідка (Ärztliche Bescheinigung).
Важливо!
Категорії C та D видаються строком на 5 років. Після закінчення цього строку для їх продовження необхідно знову подати довідку про зір від офтальмолога та медичну довідку.
Вартість:
- Обмін посвідчення водія — 45,10 €
- Прискорена процедура (Expressverfahren) — 60,10 €
- Фотографування на місці — 6,00 €
Звертаємо Вашу увагу, що під час розгляду заяви в окремих випадках громада Ріґельсберґ може вимагати надання додаткових документів
Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen für Wohnungen und Wohnheime
B e k a n n t m a c h u n g
Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen für Wohnungen und Wohnheime
(Stellplatzsatzung)
Die Gemeinde Riegelsberg erlässt aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG – vom 15. Januar 1964, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2025 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) und der §§ 47 Absatz 1 Satz 4, 85 Absatz 1 Nummer 7 der Landesbauordnung – LBO- vom 18.02.2004, in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2004 (Amtsbl. 2004, S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2025 (Amtsbl. I S. 854) mit Beschluss des Gemeinderates vom 24.08.2026 folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Herstellungspflicht und Begriffe
§ 3 Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen
§ 4 Anzahl der notwendigen Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime
§ 5 Ablösung der Stellplatzpflicht
§ 6 Stellplatzablösebeträge
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Inkrafttreten
§ 1
Geltungsbereih
1. Die Satzung gilt im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Riegelsberg.
Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.
§ 2
Herstellungspflicht und Begriffe
Nach Maßgabe des § 47 Absatz 1 der Landesbauordnung müssen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen (notwendige Stellplätze und Garagen) hergestellt werden. Die Pflicht zur Errichtung von Stellplätzen des Satzes 1 gilt nach Maßgabe dieser Satzung auch für Wohnungen und Wohnheime.
Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und überdachte Stellplätze.
Notwendige Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen Anlagen fertiggestellt sein. Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.
Die Regelungen des § 47 Absatz 1 Satz 6 Landesbauordnung bleiben unberührt.
§ 3
Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen
Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem Grundstück in zumutbarer Entfernung, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Sie dürfen nicht zweckentfremdet oder zurückgebaut werden.
Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von 200 m, sofern durch Gesetz nichts anderes vorgegeben ist. Der Stellplatz muss sich aber im Innenbereich der Ortslage befinden.
Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Emissionen (Lärm, Abgase oder Gerüche) das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.
Stellplätze müssen so angelegt sein, dass sie ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sind (keine „gefangenen Stellplätze“). Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.
Die Mindestgröße eines Stellplatzes wird auf 5,00 m x 2,50 m festgelegt.
Für Stellplätze, deren Nutzung Menschen mit Behinderungen vorbehalten ist, gelten die einschlägigen Regelungen der DIN 18040-3.
Oberirdische PKW-Stellplätze sind so herzustellen, dass Niederschläge versickern oder in angrenzende Grün- bzw. Pflanzflächen entwässert werden können. Geeignete luft- und wasserdurchlässige Beläge sind z.B. Pflaster-, Verbund-, Öko-, Rassengittersteine oder ähnliche Beläge. Bituminöse Beläge wie Asphalt oder Ortbeton sind nicht zulässig.
Besteht die Möglichkeit zur Freiflächenversickerung nicht, ist über den vorhandenen Regen- oder Mischwasserkanal zu entwässern.
Es gelten die Richtlinien zur Versickerung von Niederschlagswasser gem. den Informationen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Anzahl der notwendigen Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime
Die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen.
Bei Anlagen, die nicht nur der Nutzung als Wohnungen bzw. Wohnheimen dienen, bemisst sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach Art und Zahl der vorhandenen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie Besucherinnen und Besucher der Anlage. Bei Änderungen von Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken.
Bei Änderung baulicher Anlagen oder bei Änderungen Ihrer Nutzung ist der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken.
Der Bestand an vorhandenen oder durch Stellplatzablösevertrag abgelösten notwendigen Stellplätzen wird angerechnet.
Bei Vorhaben mit einem Stellplatzbedarf von mindestens 15 Stellplätzen sind mindestens 10 % der Stellplätze mit einer Einrichtung zum Aufladen von Elektrofahrzeugen (E-Stellplatz) auszustatten. Wird gesetzlich eine höhere Anzahl gefordert, so ist diese gesetzliche Anzahl maßgebend.
Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen kaufmännisch bis 0,4 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Bei der Berechnung von E-Stellplätzen nach Absatz 5 ist immer auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.
§ 5
Ablösung der Stellplatzpflicht
Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Riegelsberg nach einer Einzelfallprüfung gestatten, dass die Bauherrin oder der Bauherr die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages nach Maßgabe dieser Satzung ablöst.
Die Ablösung der Stellplatzpflicht wird in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde Riegelsberg und der Bauherrin oder dem Bauherrn vereinbart. Ein Anspruch der Bauherrin oder des Bauherrn auf Ablösung der Stellplatzpflicht besteht nicht. Durch die Ablösung erwirbt die Bauherrin oder der Bauherr keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen.
Soweit in dem entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts abweichendes geregelt ist, wird der Stellplatzablösebetrag einen Monat nach Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Zahlung fällig.
Die Gemeinde Riegelsberg verwendet den Geldbetrag für die Herstellung zusätzlicher, die Instandhaltung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs. Die Parkeinrichtungen werden zur öffentlichen Benutzung zur Verfügung gestellt.
§ 6
Stellplatzablösebeträge
Der Geldbetrag zur Ablösung eines Stellplatzes entspricht 80 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten eines Stellplatzes einschließlich des Grunderwerbs und beträgt brutto 5.000,00 €.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Absatz 1 Nummer 1 Landesbauordnung handelt, wer entgegen § 2 Absatz 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt oder abgelöst zu haben, oder gegen die Vorschriften dieser Satzung verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € pro Stellplatz geahndet werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Riegelsberg als örtliche Bauvorschrift über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages für die Ablösung von Stellplätzen vom 27. März 1995 zuletzt angepasst am 10. Dezember 2001 außer Kraft.
Riegelsberg, den 26.08.2026
Der Bürgermeister
gez. Benjamin Schmidt
Anlage
Zur Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen für Wohnungen und Wohnheime
Nutzungsart | Zahl der Stellplätze |
| 1 Stellplatz je Wohneinheit |
| 2. Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE) | 2 Stellplätze je Wohneinheit |
| 3. Kinder- und Jugendwohnheime | 1 Stellplatz je 5 Betten, davon 10% Besucheranteil, jedoch mindestens 1 Stellplatz |
| 4. Pflegeheime, Seniorenwohnheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderung | 1 Stellplatz je 3 Betten, 1 Besucherstellplatz je 10 Betten |
| 5. Studierenden- und sonstige Wohnheime | 1 Stellplatz je 2 Betten, jedoch mindestens 2 Stellplätze |
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten.
Riegelsberg, den 27. August 2026
Der Bürgermeister
gez. Benjamin Schmidt
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Riegelsberg am 27. August 2026
verkehrsbehördliche Anordnung
Auf Grund der Neulegung eines Wasserhausanschlusses ist die Einfahrt in die Walpershofer Straße von der Saarbrücker Straße kommend in der Zeit vom 31.08.2026 bis 09.09.2026 nicht möglich.
Die Umleitung erfolgt über den Russenweg und die Gisorsstraße. Die Bushaltestelle „Riegelsberg Stumpen“ vor der Walpershofer Str. 6 kann im genannten Zeitraum nicht angefahren werden. Bitte beachten Sie die Fahrgastinformation der Busunternehmen.
Der Bürgermeister
Benjamin Schmidt
Rathaus am Montag, dem 07. September 2026 früher geschlossen
Die Dienststellen der Gemeindeverwaltung Riegelsberg sind am Montag, dem 07. September 2026 ab 11.00 Uhr
aus innerbetrieblichen Gründen geschlossen.
Den Notdienst des Wasserwerkes erreichen Sie in dringenden Fällen unter der Rufnummer 06806/930-166.
Riegelsberg, 17.08.2026
Der Bürgermeister
Benjamin Schmidt
Flohmarkt zum Staunen – gemeinsam verkaufen, tauschen und entdecken
Anlässlich der diesjährigen Riegelsberger Spätkirmes, laden die Gemeinde Riegelsberg und der Ortsrat Riegelsberg alle Bürgerinnen und Bürger am 06.09.2026 zu einem Flohmarkt herzlich ein. Hier können gebrauchte Schätze entdeckt, verkauft oder auch getauscht werden, ganz ohne gewerbliche Standbetreiber. Dieser Flohmarkt setzt auf Nachhaltigkeit, Nachbarschaftssinn und eine faire, offene Atmosphäre.
Was erwartet Sie:
- Privatpersonen verkaufen ihre gut erhaltenen Gegenstände direkt an Besucherinnen und Besucher
- Tauschen statt Wegwerfen: Wer möchte, kann Gegenstände gegen andere tauschen
- Keine gewerblichen Stände: Der Fokus liegt auf dem privaten Austausch und dem gemeinschaftlichen Erlebnis
- Keine Standgebühr
Ort und Zeit:
- Ort: Rathausvorplatz Riegelsberg
- Datum: 06.09.2026
- Öffnungszeiten: 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
- Privatpersonen erscheinen spontan und bringen gut erhaltene Gegenstände mit
- Alle Artikel werden privat verkauft; keine kommerziellen Verkäufer
- Besucherinnen und Besucher können stöbern, verhandeln und bei Bedarf Artikel tauschen
Ein Standplatz kann nicht garantiert werden, die Kapazität ist abhängig von der Nachfrage am Veranstaltungstag. Wasser-, Strom- und sonstige Versorgungseinrichtungen werden von der Gemeinde nicht bereitgestellt. Erforderliche Infrastruktur muss von den Teilnehmenden selbst organisiert werden.
Wir bitten um vorherige Anmeldung telefonisch unter 06806 930 125 oder per E-Mail an: s.brach@riegelsberg.de.
Wir freuen uns auf viele begeisterte Besucherinnen und Besucher sowie Privatverkäuferinnen und -verkäufer, die gemeinsam einen lebendigen, fairen Flohmarkt schaffen.
Vollsperrung der Riegelsberger Straße von Hausnummer 10 bis Hausnummer 48
Die Vollsperrung der Riegelsberger Straße von Hausnummer 10 bis Hausnummer 48 wegen der Erneuerung der Hauptwasserleitung sowie Wasserhausanschlüssen wird verlängert bis zum 20. September 2026. Die Maßnahme wird abschnittsweise ausgeführt; für Anlieger ist frei bis zur Baustelle.
Ich bitte die betroffenen Anwohner um Kenntnisnahme und Beachtung der verkehrsbehördlichen Anordnung
Riegelsberg, den 20.08.2026
Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde
Benjamin Schmidt
Bekanntmachung über Vereinsfonds
Der Gemeinderat hat im vergangenen Jahr Richtlinien zur Vergabe von freiwilligen Zuwendungen an örtliche Vereine zur Unterstützung von Baumaßnahmen oder größeren Anschaffungen aus dem eingeführten „Vereinsfonds“ beschlossen.
Auf Grundlage dieser Richtlinien können bis zum 30. September 2026 entsprechende Anträge eingereicht werden. Die Anträge sind schriftlich und formlos bei der Gemeinde Riegelsberg einzureichen. Dem Antrag sind eine Beschreibung der geplanten Maßnahme sowie die hierfür erforderlichen bzw. relevanten Unterlagen beizufügen.
Nähere Informationen können den beigefügten Richtlinien entnommen werden.
Riegelsberg, den 19.08.2026
Der Bürgermeister
gez.
Benjamin Schmidt
Hier erhalten Sie die Richtlinie
Entsorgungsverband Saar: Stichprobenartige Untersuchung der Restabfall- und Biotonnen liefert wichtige Informationen für künftige Abfallstrategie
Der Entsorgungsverband Saar wird von Ende August 2026 bis voraussichtlich Mitte 2027 eine stichprobenartige Analyse der Inhalte von Restabfall- und Biotonnen durchführen lassen. Mit der Untersuchung beauftragt ist das Institut für ZukunftsEnergie- und Stoffstromsysteme (IZES gGmbH).
„Die Ergebnisse der Untersuchung werden uns konkrete Hinweise darüber geben, ob das aktuelle Abfallwirtschaftssystem funktioniert, die Abfälle also überwiegend in den richtigen Gefäßen entsorgt werden oder ob der EVS an einzelnen Punkten z.B. mit Kommunikationsmaßnahmen nachsteuern muss“, so EVS-Geschäftsführer Holger Schmitt.
Die Analyse der Tonneninhalte dient insbesondere auch als Grundlage für das gesetzlich geforderte Abfallwirtschaftskonzept, das der EVS alle fünf Jahre fortschreiben muss. „In diesem Konzept werden die wesentlichen Zielsetzungen für die saarländische Abfallwirtschaft der kommenden Jahre festgelegt“, so EVS-Geschäftsführer Thomas Collmann.
Wie läuft die stichprobenartige Leerung und Untersuchung der Restabfall- und Biotonnen praktisch ab?
Grundsätzlich geht es um statistisch repräsentative Abfallmengen (Summe einzelner Tonnen) in unterschiedlichen Bebauungsstrukturen zu unterschiedlichen Jahreszeiten, nicht um eine Erfassung z.B. ganzer Straßenzüge.
Praktisch sieht es so aus, dass ein kleines Müllfahrzeug die entsprechenden Gefäße leert, bevor die reguläre Leerung aller übrigen Tonnen mit den „normalen“ Müllfahrzeugen erfolgt.
Die so gesammelte Abfallmenge wird später durch IZES in ihrer Zusammensetzung analysiert.
Wichtig: Die gewonnenen Informationen lassen ausdrücklich keine Rückschlüsse auf die Zusammensetzung einzelner Abfallgefäße oder das Konsumverhalten der Haushalte zu, an denen die Gefäße standen.
Sperrungen anlässlich des Riegelsberger Marktfestes und der Spätkirmes am 04.09.2026 bis 06.09.2026
Der Marktplatz ist von Donnerstag, dem 03.09.2026, ab 08:00 Uhr, bis einschließlich Dienstag, den 08.09.2026, um 12:00 Uhr, aufgrund des Marktfestes sowie der anschließenden Reinigung für den Verkehr gesperrt.
Des Weiteren wird die Rathausstraße von Donnerstag, dem 03.09.2026, ab 08:00 Uhr, bis einschließlich Montag, den 07.09.2026, um 11:00 Uhr, vollgesperrt. Die Vollsperrung betrifft den Bereich ab der Einmündung Saarbrücker Straße bis zur Einmündung Ronnertweg.
Die Zufahrt zum Seniorenheim St. Josef ist oberhalb des Rathausvorplatzes jeder Zeit möglich.
Riegelsberg, 10. August 2026
Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde
Benjamin Schmidt
Neues Mobilitätsangebot Mit dem Kleinbus ins Riegelsberger Freibad
Bekanntmachung der Aufstellung und der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes „Feuerwehrgerätehaus Walpershofen“
Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Riegelsberg in seiner Sitzung am 22. Juni 2026 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Feuerwehrgerätehaus Walpershofen“ beschlossen hat.
In der gleichen Sitzung hat der Gemeinderat der Gemeinde Riegelsberg den Entwurf des Bebauungsplanes „Feuerwehrgerätehaus Walpershofen“, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil, gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB in der derzeit gültigen Fassung beschlossen.
Ziel des Bebauungsplanes
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Feuerwehrgerätehaus Walpershofen“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses in der Salbacher Straße in Riegelsberg geschaffen werden. Aufgrund der fehlenden technischen und rechtlichen Anforderungen an eine moderne Feuerwehr, wird eine neue Örtlichkeit benötigt. Die aktuellen Räumlichkeiten sind nach der Machbarkeitsstudie vom 19.11.2024 nicht für einen Ausbau geeignet. Demnach wurde die Vorhabenfläche zur Errichtung neuer, den Richtlinien entsprechenden Räumlichkeiten gewählt. So soll nun das ehemalige, aktuell als Kindergarten genutzte, Grundschulgebäude abgerissen und die gesamte Parzelle rückgebaut werden. Die Fläche wird über die Salbacher Straße, ähnlich wie das Bestandsgebäude erschlossen. Somit gelingt die Errichtung des Feuerwehrgerätehauses in zentraler gut an den Verkehr angebundenen Lage.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Parzelle 64/1 in Flur 6 der Gemarkung Walpershofen.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der folgenden Abbildung (Übersichtslageplan mit Geltungsbereich) zu entnehmen.
Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie ohne Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden. Im beschleunigten Verfahren können Bebauungspläne aufgestellt werden, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungspläne der Innenentwicklung) dienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Planes und die dazugehörige Begründung in der Zeit
vom 03.08.2026 bis einschließlich 04.09.2026
im Rathaus der Gemeinde Riegelsberg, Zimmer 2.21, zu den unten stehenden Sprechzeiten öffentlich ausliegt.
Öffnungszeiten
Montag – Freitag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Montag – Donnerstag: 13.00 Uhr - 15.30 Uhr
Gleichzeitig wird der Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus Walpershofen“ im Internet auf der Homepage der Gemeinde Riegelsberg (https://www.riegelsberg.eu) zum Download bereitgestellt:
Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am elektronischen Beteiligungsverfahren. Unter der Internetadresse
argusconcept.planungsbeteiligung.de
kann jedermann Einsicht in die vollständigen Unterlagen zum Verfahren nehmen und Stellungnahmen abgeben. Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfristen vom 03.08.2026 bis einschließlich zum 04.09.2026 zur Verfügung.
Es ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der Auslegung der Komplexität der Planungsaufgabe angemessen ist.
Folgende Unterlagen liegen vor:
Diese öffentliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Planzeichnung des Bebauungsplanes (Teil A)
Textteil des Bebauungsplanes (Teil B)
Begründung des Bebauungsplanes
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: gemeinde(at)riegelsberg.de vorgebracht werden. Über die Beteiligungsplattform des Planungsbüros können zudem Stellungnahmen direkt beim Planungsbüro eingereicht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Hinweis zum Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Saarländischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Gemeinde Riegelsberg ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Riegelsberg, den 29.07.2026
Der Bürgermeister
In Vertretung
gez. Dominik Blaes, Beigeordneter
Arbeiten am Rohrnetz
Arbeiten am Rohrnetz
Wasserrohrbruch sorgt für Störungen im Versorgungsbereich von Hixberg und Pflugscheid
Aufgrund eines Rohrbruchs in der Transportleitung der Energis-Netzgesellschaft kommt es aktuell zu Beeinträchtigungen im Wassernetz von Hixberg und Pflugscheid.
Diese können sein: Wassertrübungen, fehlender Wasserdruck u.Ä.
Das Gemeindewasserwerk bittet die Bürgerinnen und Bürger in diesen Bereichen bis auf Weiteres den Wasserverbrauch auf das unbedingt Notwendige zu reduzieren.
Wir und die Kollegen der Energis arbeiten mit Hochdruck an der Behebung und bitten noch um etwas Geduld.
Wir informieren Sie, sobald es Neuigkeiten gibt.
Der Bürgermeister
als Werkleiter
Benjamin Schmidt
Rauchverbot und Einführung eines Alkoholverbots im Freibad Riegelsberg
V E R F Ü G U N G
Rauchverbot und Einführung eines Alkoholverbots im Freibad Riegelsberg
Aufgrund der anhaltenden Hitzeperiode und der damit einhergehenden, extremen Temperaturen, sieht sich die Betriebsleitung veranlasst, zum Schutz aller Badegäste sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung folgende Anpassung der Nutzungsbedingungen zu erlassen:
Ab sofort gilt auf sämtlichen Liegewiesen sowie im gesamten Beckenumgangsbereich ein generelles Rauch- und Alkoholverbot.
Begründung:
Die anhaltend hohen Temperaturen führen zu einer gesteigerten physischen und psychischen Belastung aller Besucher. Um in dieser Situation präventiv potenziellen Konflikten, hitzebedingten Aggressionen sowie alkoholbedingten Auseinander-setzungen zwischen den Badegästen und dem Badpersonal wirksam entgegenzuwirken, ist eine strikte Regulierung des Alkohol- und Nikotinkonsums in den stark frequentierten Kernbereichen des Bades unerlässlich. Zudem steht der Schutz von Familien, Kindern und Jugendlichen vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Belästigungen im Vordergrund.
Für rauchende Badegäste hat das Bäderteam auf der gepflasterten Fläche im Bereich des Haupteingangs eine gesondert gekennzeichnete Raucherzone eingerichtet. Der Konsum von Alkohol außerhalb des dafür zugelassenen Gastronomiebereiches ist auf dem gesamten Gelände untersagt.
Ich bitte alle Badegäste im Interesse eines friedlichen, sicheren und erholsamen Miteinanders um Verständnis und strikte Beachtung dieser Maßnahme.
Zuwiderhandlungen können einen Verweis aus dem Freibad sowie ein temporäres Hausverbot nach sich ziehen.
Der Bürgermeister
als Betriebsleiter
Benjamin Schmidt
Die Gemeinde Riegelsberg sucht einen Beauftragten bzw. eine Beauftragte für Fundhunde
Die Gemeinde sucht eine Fundhundebeauftragte oder einen Fundhundebeauftragten, die/der Hunde, die dem hiesigen Fundamt als zugelaufen gemeldet wurden oder auf dem Gemeindegebiet herrenlos umherlaufen, einfängt und versorgt.
Falls sich der Hundehalter bzw. die Hundehalterin nicht ermitteln lässt ist eine Überführung in ein Tierheim durchzuführen.
Die Gemeinde zahlt hierfür eine Entschädigung.
Einzelheiten können beim Fundamt der Gemeinde Riegelsberg unter der Tel-Nr. 06806-930-123 erfragt werden.
Riegelsberg, 03.03.2026
Der Bürgermeister
gez.
Klaus Häusle
Die Gemeinde Riegelsberg sucht einen Beauftragten bzw. eine Beauftragte für Fundkatzen
Die Gemeinde Riegelsberg sucht eine Fundkatzenbeauftragte oder einen Fundkatzenbeauftragten, die/der Katzen, die dem hiesigen Fundamt als zugelaufen gemeldet wurden oder auf dem Gemeindegebiet herrenlos umherlaufen, einfängt und versorgt.
Falls sich der Katzenhalter bzw. die Katzenhalterin nicht ermitteln lässt ist eine Überführung in ein Tierheim durchzuführen.
Die Gemeinde zahlt hierfür eine Entschädigung.
Einzelheiten können beim Fundamt der Gemeinde Riegelsberg unter der Tel-Nr. 06806-930-123 erfragt werden.
Riegelsberg, 20.02.2026
Der Bürgermeister
gez.
Klaus Häusle
BEKANNTMACHUNG zum Führerschein-Umtausch für vor dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine
In einem ersten Schritt wurden die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellten Papierführerscheine umgetauscht.
Ab dem Jahr 2026 laufen auch die Umtauschfristen für alte Kartenführerscheine ab. Mehr Infos in folgender Tabelle.
Wichtig:
Für den Umtausch des alten Führerscheins ist vorab ein Termin zu vereinbaren – gerne online unter www.riegelsberg.eu oder sie nutzen Montags bis Mittwochs von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr die Möglichkeit ohne Termin, jedoch mit Wartezeit
Folgende Unterlagen werden für den Umtausch benötigt:
• Alter Führerschein
• Biometrisches Passbild oder digitales Passbild (vor Ort, kein QR Code)
• Gebühr 26,50 € / 32,50 € mit Bild (bei Umtauschbeantragung fällig)
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind: *
Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein
(Unter 4a auf dem FS) umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Riegelsberg, 06.02.2026
Der Bürgermeister
Gez.
Klaus Häusle