Hier finden Sie die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Riegelsberg:

Bundesweiter Warntag am 10. September 2026: Warnsysteme werden getestet

Die Gemeinde Riegelsberg beteiligt sich am bundesweiten Warntag und informiert über Warnwege im Ernstfall.

Am Donnerstag, 10. September 2026, findet der bundesweite Warntag statt. Bund, Länder und Kommunen testen dabei gemeinsam ihre Warnsysteme für Krisen- und Katastrophenfälle. Auch die Gemeinde Riegelsberg macht auf den Aktionstag aufmerksam und bittet die Bevölkerung, die Warnung als Probealarm einzuordnen.

Um 11:00 Uhr löst das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) über das Modulare Warnsystem des Bundes (MoWaS) eine bundesweite Testwarnung aus. Diese wird über verschiedene Warnkanäle verbreitet. Dazu zählen unter anderem Radio und Fernsehen, Warn-Apps, digitale Anzeigetafeln sowie Cell Broadcast auf Mobiltelefonen.

Je nach örtlicher Ausstattung können Kommunen den Warntag außerdem nutzen, um eigene Warnmittel wie Sirenen oder Lautsprecherdurchsagen zu erproben. Gegen 11:45 Uhr ist die Entwarnung vorgesehen.

Der Warntag dient dazu, die technische Funktion der Warnsysteme zu überprüfen und die Bevölkerung mit den unterschiedlichen Warnwegen vertraut zu machen. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, auf die Testwarnung zu achten und zu prüfen, ob sie diese über ihre genutzten Geräte und Apps erhalten.

Wichtig: Beim bundesweiten Warntag handelt es sich um eine Übung. Ein Handlungsbedarf besteht nicht.

nächste Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung, Sport, Jugend, Frauen, Familie und Soziales am 14.09.2026

Die 6. (nichtöffentliche) Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung, Sport, Jugend, Frauen, Familie und Soziales findet am Montag, 14.09.2026 um 18:00 Uhr, im Sitzungssaal, Rathaus
Riegelsberg statt.

Tagesordnung:
Nichtöffentlicher Teil
Eröffnung der Sitzung
1 Verabschiedung einer Satzung über die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen gemäß § 12 Abs. im Verbindung mit § 49a KSVG
2 Mitteilungen
3 Verschiedenes

Benjamin Schmidt

Pressemitteilung der RAG: Verantwortung im Nachbergbau RAG sichert Flöz Wahlschied in Riegelsberg-Hilschbach

Die RAG Aktiengesellschaft sichert in Riegelsberg-Hilschbach einen tagesnahen Abbau. Die Sanierung des Flöz Wahlschied erfolgt im Rahmen des präventiven Sicherungsprogramms. Der Sicherungsbereich befindet sich auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche der Anhöhe Heckenberg, östlich des Friedhofs. Das Flöz Wahlschied wurde hier von 1901 bis 1919 durch die Grube Dilsburg abgebaut. Zur Gewährleistung einer dauerhaften Standsicherheit werden die untertägigen Hohlräume erbohrt und nach Stand der Technik mit einem zugelassenen Baustoff verfüllt.

Die Arbeiten beginnen Ende September und werden voraussichtlich Ende September 2027 abgeschlossen sein. Ausgeführt werden die Arbeiten von der Firma Saarmontan aus Saarbrücken-Jägersfreude. Die Baustelleneinrichtung ist bereits fertiggestellt.

Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die „Hilschbacher Straße“ und die Straße „In der Hohl“. Während der Sanierungsmaßnahme ist mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen durch LKWs und Silofahrzeuge zu rechnen.

Alle Maßnahmen sind mit den zuständigen Behörden abgesprochen und genehmigt.

Die Arbeiten werden von Montag bis Freitag, in der Zeit von 7.00 Uhr bis 
18.00 Uhr durchgeführt.

Der Friedhof bleibt während dieser Arbeiten jederzeit zugänglich. 

Ansprechpartner seitens der RAG:
Janina Bröcker, Tel.: 06831-4889-3004, janina.broecker@rag.de

Über die RAG Aktiengesellschaft

Der Unternehmensauftrag der RAG Aktiengesellschaft (RAG) ist der Nachbergbau. Seit 2019 übernimmt die RAG diese Aufgaben im Ruhrgebiet, im Saarland und in Ibbenbüren und sorgt dort für Sicherheit in ehemaligen Bergbauregionen - heute und in Zukunft. Der Nachbergbau umfasst zwei klar unterscheidbare Aufgabenbereiche: Ewigkeitsaufgaben wie das Grubenwassermanagement, die Grundwasserreinigung und Poldermaßnahmen sichern dauerhaft die Funktionsfähigkeit von Umwelt und Infrastruktur. Daneben stehen endliche Aufgaben wie die Regulierung von Bergschäden, die Sanierung und Entwicklung ehemaliger Bergbauimmobilien sowie die Sicherung und Gefahrenabwehr im Altbergbau, die konsequent abgearbeitet und abgeschlossen werden.
Gemeinsam folgen diese Aufgaben einem langfristig angelegten Auftrag: Verantwortung zu übernehmen, Risiken beherrschbar zu halten und Entwicklung in den Regionen zu ermöglichen. Als Trägerin des Nachbergbaus nimmt die RAG damit eine besondere Rolle ein - dauerhaft, gesellschaftlich relevant und nachhaltig ausgerichtet.

Weitere Informationen unter: www.rag.de

Totes Tier aufgefunden

Am 27.08.2026 wurde in der Saarbrücker Straße 88 in Riegelsberg eine braun/weiße Katze, ohne Chip, tot aufgefunden.

Für Rückfragen steht Ihnen das Fundamt Riegelsberg unter der Tel.-Nr. 930-122 zur Verfügung.

Riegelsberg, 28.08.26

Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde

 

Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen für Wohnungen und Wohnheime

B e k a n n t m a c h u n g

Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen für Wohnungen und Wohnheime

(Stellplatzsatzung)

Die Gemeinde Riegelsberg erlässt aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG – vom 15. Januar 1964, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2025 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) und der §§ 47 Absatz 1 Satz 4, 85 Absatz 1 Nummer 7 der Landesbauordnung – LBO- vom 18.02.2004, in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2004 (Amtsbl. 2004, S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2025 (Amtsbl. I S. 854) mit Beschluss des Gemeinderates vom 24.08.2026 folgende Satzung:

Inhaltsübersicht 

                § 1 Geltungsbereich

                § 2 Herstellungspflicht und Begriffe

                § 3 Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen

                § 4 Anzahl der notwendigen Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime

                § 5 Ablösung der Stellplatzpflicht

                § 6 Stellplatzablösebeträge

                § 7 Ordnungswidrigkeiten

                § 8 Inkrafttreten

 

§ 1

Geltungsbereih

   1. Die Satzung gilt im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Riegelsberg.
      Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.

§ 2

Herstellungspflicht und Begriffe

  1. Nach Maßgabe des § 47 Absatz 1 der Landesbauordnung müssen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen (notwendige Stellplätze und Garagen) hergestellt werden. Die Pflicht zur Errichtung von Stellplätzen des Satzes 1 gilt nach Maßgabe dieser Satzung auch für Wohnungen und Wohnheime.

  2. Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und überdachte Stellplätze.

  3. Notwendige Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen Anlagen fertiggestellt sein. Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.

  4. Die Regelungen des § 47 Absatz 1 Satz 6 Landesbauordnung bleiben unberührt.

§ 3

Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen

  1. Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem Grundstück in zumutbarer Entfernung, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Sie dürfen nicht zweckentfremdet oder zurückgebaut werden.

  2. Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von 200 m, sofern durch Gesetz nichts anderes vorgegeben ist. Der Stellplatz muss sich aber im Innenbereich der Ortslage befinden.

  3. Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Emissionen (Lärm, Abgase oder Gerüche) das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.

  4. Stellplätze müssen so angelegt sein, dass sie ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sind (keine „gefangenen Stellplätze“). Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.

  5. Die Mindestgröße eines Stellplatzes wird auf 5,00 m x 2,50 m festgelegt.

  6. Für Stellplätze, deren Nutzung Menschen mit Behinderungen vorbehalten ist, gelten die einschlägigen Regelungen der DIN 18040-3.

  7. Oberirdische PKW-Stellplätze sind so herzustellen, dass Niederschläge versickern oder in angrenzende Grün- bzw. Pflanzflächen entwässert werden können. Geeignete luft- und wasserdurchlässige Beläge sind z.B. Pflaster-, Verbund-, Öko-, Rassengittersteine oder ähnliche Beläge. Bituminöse Beläge wie Asphalt oder Ortbeton sind nicht zulässig.

  8. Besteht die Möglichkeit zur Freiflächenversickerung nicht, ist über den vorhandenen Regen- oder Mischwasserkanal zu entwässern.

  9. Es gelten die Richtlinien zur Versickerung von Niederschlagswasser gem. den Informationen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Anzahl der notwendigen Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime

  1. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen.

  2. Bei Anlagen, die nicht nur der Nutzung als Wohnungen bzw. Wohnheimen dienen, bemisst sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach Art und Zahl der vorhandenen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie Besucherinnen und Besucher der Anlage. Bei Änderungen von Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken.

  3. Bei Änderung baulicher Anlagen oder bei Änderungen Ihrer Nutzung ist der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken.

  4. Der Bestand an vorhandenen oder durch Stellplatzablösevertrag abgelösten notwendigen Stellplätzen wird angerechnet.

  5. Bei Vorhaben mit einem Stellplatzbedarf von mindestens 15 Stellplätzen sind mindestens 10 % der Stellplätze mit einer Einrichtung zum Aufladen von Elektrofahrzeugen (E-Stellplatz) auszustatten. Wird gesetzlich eine höhere Anzahl gefordert, so ist diese gesetzliche Anzahl maßgebend.

  6. Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen kaufmännisch bis 0,4 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Bei der Berechnung von E-Stellplätzen nach Absatz 5 ist immer auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.

§ 5

Ablösung der Stellplatzpflicht

  1. Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Riegelsberg nach einer Einzelfallprüfung gestatten, dass die Bauherrin oder der Bauherr die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages nach Maßgabe dieser Satzung ablöst.

  2. Die Ablösung der Stellplatzpflicht wird in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde Riegelsberg und der Bauherrin oder dem Bauherrn vereinbart. Ein Anspruch der Bauherrin oder des Bauherrn auf Ablösung der Stellplatzpflicht besteht nicht. Durch die Ablösung erwirbt die Bauherrin oder der Bauherr keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen.

  3. Soweit in dem entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts abweichendes geregelt ist, wird der Stellplatzablösebetrag einen Monat nach Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Zahlung fällig.

  4. Die Gemeinde Riegelsberg verwendet den Geldbetrag für die Herstellung zusätzlicher, die Instandhaltung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs. Die Parkeinrichtungen werden zur öffentlichen Benutzung zur Verfügung gestellt.

§ 6

Stellplatzablösebeträge

  1. Der Geldbetrag zur Ablösung eines Stellplatzes entspricht 80 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten eines Stellplatzes einschließlich des Grunderwerbs und beträgt brutto 5.000,00 €.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Absatz 1 Nummer 1 Landesbauordnung handelt, wer entgegen § 2 Absatz 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt oder abgelöst zu haben, oder gegen die Vorschriften dieser Satzung verstößt.

  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € pro Stellplatz geahndet werden.

§ 8

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 

  2. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Riegelsberg als örtliche Bauvorschrift über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages für die Ablösung von Stellplätzen vom 27. März 1995 zuletzt angepasst am 10. Dezember 2001 außer Kraft.

Riegelsberg, den 26.08.2026
Der Bürgermeister
gez. Benjamin Schmidt

Anlage

Zur Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen für Wohnungen und Wohnheime

Nutzungsart

Zahl der Stellplätze

  1. Ein- und Zweifamilienhäuser
1 Stellplatz je Wohneinheit
    2. Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE)2 Stellplätze je Wohneinheit
    3. Kinder- und Jugendwohnheime

1 Stellplatz je 5 Betten,

davon 10% Besucheranteil, jedoch mindestens 1 Stellplatz

    4. Pflegeheime, Seniorenwohnheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderung

1 Stellplatz je 3 Betten,

1 Besucherstellplatz je 10 Betten

    5. Studierenden- und sonstige Wohnheime1 Stellplatz je 2 Betten, jedoch mindestens 2 Stellplätze

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten.

Riegelsberg, den 27. August 2026
Der Bürgermeister
gez. Benjamin Schmidt

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Riegelsberg am 27. August 2026

verkehrsbehördliche Anordnung

Auf Grund der Neulegung eines Wasserhausanschlusses ist die Einfahrt in die Walpershofer Straße von der Saarbrücker Straße kommend in der Zeit vom 31.08.2026 bis 09.09.2026 nicht möglich.

Die Umleitung erfolgt über den Russenweg und die Gisorsstraße. Die Bushaltestelle „Riegelsberg Stumpen“ vor der Walpershofer Str. 6 kann im genannten Zeitraum nicht angefahren werden. Bitte beachten Sie die Fahrgastinformation der Busunternehmen. 

Der Bürgermeister 
Benjamin Schmidt 

Vollsperrung der Riegelsberger Straße von Hausnummer 10 bis Hausnummer 48

Die Vollsperrung der Riegelsberger Straße von Hausnummer 10 bis Hausnummer 48 wegen der Erneuerung der Hauptwasserleitung sowie Wasserhausanschlüssen wird verlängert bis zum 20. September 2026. Die Maßnahme wird abschnittsweise ausgeführt; für Anlieger ist frei bis zur Baustelle.

Ich bitte die betroffenen Anwohner um Kenntnisnahme und Beachtung der verkehrsbehördlichen Anordnung 

Riegelsberg, den 20.08.2026

Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde
Benjamin Schmidt

 

Bekanntmachung über Vereinsfonds

Der Gemeinderat hat im vergangenen Jahr Richtlinien zur Vergabe von freiwilligen Zuwendungen an örtliche Vereine zur Unterstützung von Baumaßnahmen oder größeren Anschaffungen aus dem eingeführten „Vereinsfonds“ beschlossen.

Auf Grundlage dieser Richtlinien können bis zum 30. September 2026 entsprechende Anträge eingereicht werden. Die Anträge sind schriftlich und formlos bei der Gemeinde Riegelsberg einzureichen. Dem Antrag sind eine Beschreibung der geplanten Maßnahme sowie die hierfür erforderlichen bzw. relevanten Unterlagen beizufügen.

Nähere Informationen können den beigefügten Richtlinien entnommen werden.

Riegelsberg, den 19.08.2026

Der Bürgermeister
gez.
Benjamin Schmidt

Hier erhalten Sie die Richtlinie

 

Neues Mobilitätsangebot Mit dem Kleinbus ins Riegelsberger Freibad

Hier geht's zu den Infos

Arbeiten am Rohrnetz

Arbeiten am Rohrnetz

Wasserrohrbruch sorgt für Störungen im Versorgungsbereich von Hixberg und Pflugscheid

Aufgrund eines Rohrbruchs in der Transportleitung der Energis-Netzgesellschaft kommt es aktuell zu Beeinträchtigungen im Wassernetz von Hixberg und Pflugscheid.

Diese können sein: Wassertrübungen, fehlender Wasserdruck u.Ä.

Das Gemeindewasserwerk bittet die Bürgerinnen und Bürger in diesen Bereichen bis auf Weiteres den Wasserverbrauch auf das unbedingt Notwendige zu reduzieren.

Wir und die Kollegen der Energis arbeiten mit Hochdruck an der Behebung und bitten noch um etwas Geduld.

Wir informieren Sie, sobald es Neuigkeiten gibt.

Der Bürgermeister
als Werkleiter

Benjamin Schmidt

 

Rauchverbot und Einführung eines Alkoholverbots im Freibad Riegelsberg

V E R F Ü G U N G 

Rauchverbot und Einführung eines Alkoholverbots im Freibad Riegelsberg

Aufgrund der anhaltenden Hitzeperiode und der damit einhergehenden, extremen Temperaturen, sieht sich die Betriebsleitung veranlasst, zum Schutz aller Badegäste sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung folgende Anpassung der Nutzungsbedingungen zu erlassen:

Ab sofort gilt auf sämtlichen Liegewiesen sowie im gesamten Beckenumgangsbereich ein generelles Rauch- und Alkoholverbot.

Begründung:
Die anhaltend hohen Temperaturen führen zu einer gesteigerten physischen und psychischen Belastung aller Besucher. Um in dieser Situation präventiv potenziellen Konflikten, hitzebedingten Aggressionen sowie alkoholbedingten Auseinander-setzungen zwischen den Badegästen und dem Badpersonal wirksam entgegenzuwirken, ist eine strikte Regulierung des Alkohol- und Nikotinkonsums in den stark frequentierten Kernbereichen des Bades unerlässlich. Zudem steht der Schutz von Familien, Kindern und Jugendlichen vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Belästigungen im Vordergrund.

Für rauchende Badegäste hat das Bäderteam auf der gepflasterten Fläche im Bereich des Haupteingangs eine gesondert gekennzeichnete Raucherzone eingerichtet. Der Konsum von Alkohol außerhalb des dafür zugelassenen Gastronomiebereiches ist auf dem gesamten Gelände untersagt.

Ich bitte alle Badegäste im Interesse eines friedlichen, sicheren und erholsamen Miteinanders um Verständnis und strikte Beachtung dieser Maßnahme.

Zuwiderhandlungen können einen Verweis aus dem Freibad sowie ein temporäres Hausverbot nach sich ziehen.

Der Bürgermeister
als Betriebsleiter

Benjamin Schmidt

 

Die Gemeinde Riegelsberg sucht einen Beauftragten bzw. eine Beauftragte für Fundhunde

Die Gemeinde sucht eine Fundhundebeauftragte oder einen Fundhundebeauftragten, die/der Hunde, die dem hiesigen Fundamt als zugelaufen gemeldet wurden oder auf dem Gemeindegebiet herrenlos umherlaufen, einfängt und versorgt.

Falls sich der Hundehalter bzw. die Hundehalterin nicht ermitteln lässt ist eine Überführung in ein Tierheim durchzuführen.

Die Gemeinde zahlt hierfür eine Entschädigung.

Einzelheiten können beim Fundamt der Gemeinde Riegelsberg unter der Tel-Nr. 06806-930-123 erfragt werden.

Riegelsberg, 03.03.2026

Der Bürgermeister
gez. 
Klaus Häusle

 

Die Gemeinde Riegelsberg sucht einen Beauftragten bzw. eine Beauftragte für Fundkatzen

Die Gemeinde Riegelsberg sucht eine Fundkatzenbeauftragte oder einen Fundkatzenbeauftragten, die/der Katzen, die dem hiesigen Fundamt als zugelaufen gemeldet wurden oder auf dem Gemeindegebiet herrenlos umherlaufen, einfängt und versorgt.

Falls sich der Katzenhalter bzw. die Katzenhalterin nicht ermitteln lässt ist eine Überführung in ein Tierheim durchzuführen.

Die Gemeinde zahlt hierfür eine Entschädigung.

Einzelheiten können beim Fundamt der Gemeinde Riegelsberg unter der Tel-Nr. 06806-930-123 erfragt werden.

Riegelsberg, 20.02.2026

Der Bürgermeister
gez.
Klaus Häusle

 

BEKANNTMACHUNG zum Führerschein-Umtausch für vor dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine

In einem ersten Schritt wurden die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellten Papierführerscheine umgetauscht. 
Ab dem Jahr 2026 laufen auch die Umtauschfristen für alte Kartenführerscheine ab. Mehr Infos in folgender Tabelle.

Wichtig: 
Für den Umtausch des alten Führerscheins ist vorab ein Termin zu vereinbaren – gerne online unter www.riegelsberg.eu  oder sie nutzen Montags bis Mittwochs von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr die Möglichkeit ohne Termin, jedoch mit Wartezeit 

Folgende Unterlagen werden für den Umtausch benötigt:
•           Alter Führerschein
•           Biometrisches Passbild oder digitales Passbild (vor Ort, kein QR Code)
•           Gebühr 26,50 € / 32,50 € mit Bild (bei Umtauschbeantragung fällig)


Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind: *
Ausstellungsjahr                               Tag, bis zu dem der Führerschein
(Unter 4a auf dem FS)                      umgetauscht sein muss
1999 bis 2001                                   19. Januar 2026
2002 bis 2004                                   19. Januar 2027
2005 bis 2007                                   19. Januar 2028
2008                                                   19. Januar 2029
2009                                                   19. Januar 2030
2010                                                   19. Januar 2031
2011                                                   19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013               19. Januar 2033

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Riegelsberg, 06.02.2026
Der Bürgermeister
Gez.
Klaus Häusle

 

Kontakt:

Bürgermeisterbüro
06806 930-111
gemeinde(at)riegelsberg.de

Verwaltung:

Montag - Freitag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Montag - Donnerstag
13.00 Uhr - 15.30 Uhr

Steuer- und Gewerbeamt:

Montag – Donnerstag 
8.00 Uhr -12.00 Uhr
Dienstag 
13.00 Uhr - 15.30 Uhr

Bürgerbüro:

ohne Terminvereinbarung: 
Montag bis Mittwoch 
07:30 Uhr – 12:00 Uhr

nach vorheriger Terminvereinbarung:
Dienstag 
13:00 Uhr – 18:00 Uhr
Donnerstag 
07:30 Uhr – 12:00 Uhr
13:00 Uhr – 15:30 Uhr
Freitag 
07:30 Uhr – 12:00 Uhr
 

Standesamt:

Montag geschlossen

nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail an standesamt(at)riegelsberg.de oder telefonisch unter 06806 - 930 129:
Dienstag
08:30 Uhr – 12:00 Uhr und 13.30 Uhr – 15:00 Uhr
jeweils 1. Dienstag im Monat bis 18:00 Uhr
Mittwoch
8:30 Uhr – 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 Uhr –  12:00 Uhr und 13:30 Uhr – 15:00 Uhr
Freitag
08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Eine Terminvereinbarung ist erforderlich. Termine außerhalb der regulären Öffnungszeiten sind nach vorheriger Absprache jedoch möglich.