Hier finden Sie die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Riegelsberg:
Eröffnung des Riegelsberger Freibades
Die Gemeinde Riegelsberg startet in die Freibadsaison 2025 am Samstag, dem 31. Mai ab 10:00 Uhr
Der Sommer kann kommen: Das Freibad in Riegelsberg öffnet am Samstag, dem 31. Mai 2025 ab 10:00 Uhr wieder seine Türen. Der Eintritt an diesem Tag ist frei.
Auch in diesem Jahr besteht am Eröffnungstag in der Zeit von 10:00 - 17:00 Uhr die Möglichkeit zum Erwerb von 10er-Blöcken und Jahreskarten mit 10% Preisnachlass! Kommen Sie vorbei! Wir bitten um Beachtung, dass der Verkauf ausschließlich in bar erfolgt.
Der Eintritt erfolgt auch in diesem Jahr wieder über die Tageskasse im Bad.
Das Riegelsberger Freibad ist bis Mitte September von montags bis sonntags, 09:00 bis 20:00 Uhr, geöffnet. (Kasseneinlassschluss: 19.00 Uhr).
Bei schlechtem Wetter oder Dauerregen öffnet das Freibad lediglich von 14:00 bis 19:00 Uhr.
Der Verkauf von Eintrittskarten erfolgt ausschließlich in bar.
Die Gemeinde Riegelsberg freut sich auf Ihren Besuch und wünscht Ihnen schon jetzt viel Spaß im Riegelsberger Freibad!
Aktuelle Eintrittspreise:
Bezeichnung Benutzungstarif
Tageskarten
Kinder, Jugendliche, Schüler/innen, Studenten, Bundeswehr,
Schwerbehinderte, Bundesfreiwilligendienst,
Arbeitslose, Bürgergeld-Empfänger und Rentner
(je mit Nachweis) 2,00 Euro
Erwachsene 4,00 Euro
Ab 18:00 Uhr gilt ein Feierabendtarif von 2,00 Euro.
10er Blöcke
Kinder, Jugendliche, Schüler/innen, Studenten, Bundeswehr,
Schwerbehinderte, Bundesfreiwilligendienst,
Arbeitslose, Bürgergeld-Empfänger und Rentner
(je mit Nachweis) 18,00 Euro
Erwachsene 36,00 Euro
Familienkarte
(gültig für Freibad und Kleinschwimmhalle) 180,00 Euro
Jahreskarte
(gültig für Freibad und Kleinschwimmhalle)
Kinder, Jugendliche, Bundeswehr,
Schwerbehinderte, Zivildienstleistende,
Arbeitslose, Studenten, Rentner, ALG II-Empfänger
(je mit Nachweis) 60,00 Euro
Erwachsene 120,00 Euro
Für erworbene Karten besteht bei Schlechtwetter oder sonstiger höherer Gewalt kein Anspruch auf Rückerstattung. Die Karten sind nicht übertragbar.

nächste Sitzung des Finanz-, Personal-, Wirtschafts- und Werksausschusses am 26.05.2025
Die 8. (nichtöffentliche) Sitzung des Finanz-, Personal-, Wirtschafts- und Werksausschusses findet am Montag, 26.05.2025 um 18:00 Uhr, im Sitzungssaal, Rathaus Riegelsberg statt.
Tagesordnung:
Nichtöffentlicher Teil
Eröffnung der Sitzung | |
1 | Vergabe des Auftrags zur Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe für die Jahre 2024 bis 2026 |
2 | Vergaben |
2.1 | Ersatzbeschaffung Dreiseitenkipper SB-BH-35 |
2.2 | Neuvergabe der Beförderungsdienstleistung: Bustransfer für Schulkinder vom Gemeindebezirk Walpershofen zur Grundschule HilschbachWalpershofen ab dem Schuljahr 2025/2026 |
3 | Personalangelegenheiten |
3.1 | Einstellung eines Mitarbeiters (m/w/d) für den Fachbereich 4 -Technische Dienste- (Aufgabenbereich energetischer Klimaschutz/kommunale Wärmeplanung),hier: Konkrete Entscheidung hinsichtlich der Besetzung der Stelle |
4 | Mitteilungen |
4.1 | Unterbringung von Flüchtlingen |
4.2 | Statistik über die Verteilung der Asylbewerber im Regionalverband Saarbrücken |
5 | Verschiedenes |
Klaus Häusle
Bundesfreiwilligendienst (BFD) an der Grundschule – Die Grundschule Pflugscheid sucht Dich!
Für das Schuljahr 2025/2026 sucht die Grundschule Pflugscheid eine engagierte Person (m/w/d) für einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) in Vollzeit (39 Wochen-Stunden) in Riegelsberg.
Was die Grundschule Pflugscheid sich wünscht:
- Freude an der Arbeit mit Kindern
- Interesse an pädagogischen Aufgaben
- Zuverlässigkeit und Eigeninitiative
- Flexibilität und Teamfähigkeit
- Offenheit und Empathie
Deine Aufgaben:
- Unterstützung der Lehrkräfte im Unterricht
- Begleitung und Betreuung von Schüler*innen während der Pausen und bei Ausflügen
- Mithilfe bei der Organisation und Durchführung von Schulveranstaltungen
- Unterstützung bei der Hausaufgabenbetreuung
- Mitwirkung bei der Gestaltung von Freizeitangeboten im Ganztagsbereich
Was Du mitbringen solltest:
Der Bundesfreiwilligendienst richtet sich an alle, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben. Es gibt keine Altersgrenze nach oben. Der BFD ist vergleichbar mit dem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und bietet eine wertvolle Möglichkeit zur beruflichen Orientierung und zum sozialen Engagement. Weitere Informationen findest Du unter www.bundesfreiwilligendienst.de
Interesse geweckt?
Dann freut sich die Grundschule Pflugscheid auf Deine Bewerbung! Bitte sende Deine Unterlagen an:
Grundschule Pflugscheid
Wolfskaulstr. 88
66292 Riegelsberg
Hier schreibt der Bürgermeister
Riegelsberg, der 29. April 2025

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Riegelsberg,
ich möchte mich heute mit einem Anliegen an Sie wenden, welches mich schon länger
beschäftigt.
Der demografische Wandel hat auch seinen Einfluss auf die Gemeinde Riegelsberg. Zu nennen ist hier beispielsweise ein Rückgang der Bevölkerung, sowie die Veränderung der Altersstruktur und vieles Andere mehr.
Die Gemeindeverwaltung ist bemüht, diesen Auswirkungen durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Ein wichtiger Punkt ist hierbei insbesondere die Stärkung der Ortskerne. Wir als Kommune haben dazu in den letzten Jahren bereits städtebauliche Maßnahmen ergriffen.
Eine dieser Maßnahmen war beispielsweise die Erneuerung des Rathausvorplatzes oder auch die Investitionen in die Grundschulen, Kindergärten und Spielplätze um Riegelsberg auch weiterhin für junge Familien attraktiv zu machen. Eine weitere Stärkung kann durch die vorrangige Bebauung der Ortslagen erreicht
werden. Die freien Baugrundstücke befinden sich allerdings in der Regel in Privateigentum.
Ich möchte daher dazu anregen, dass sich jede/r Eigentümer/in unbebauter Grundstücke in Riegelsberg einmal mit dem Thema einer eventuellen Veräußerung beschäftigt. Es gibt viele junge Familien, die in unserer Gemeinde ihr neues Zuhause finden möchten.
Derzeit übersteigt die Nachfrage jedoch deutlich das Angebot, wodurch es vielen Familien nicht möglich ist, den Traum vom Eigenheim in Riegelsberg zu verwirklichen. Und genau diese Personen sind es, die unseren Ort durch ihr Engagement weiter nach vorne bringen können.
Für Ihre Unterstützung bedanke ich mich bereits jetzt.
Herzlichst
Ihr Klaus Häusle
5. Änderungssatzung zur Satzung über die Veranstaltung und Ordnung von Wochenmärkten und Volksfesten (Kirmessen) in der Gemeinde Riegelsberg
B e k a n n t m a c h u n g
5. Änderungssatzung
zur Satzung über die Veranstaltung und Ordnung von Wochenmärkten und Volksfesten (Kirmessen) in der Gemeinde Riegelsberg
Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsbl. I S. 1119) wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Riegelsberg vom 27.01.2025 folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
§§ 2, 4, 6, 7 und 8 der Satzung über die Veranstaltung und Ordnung von Wochenmärkten und Volksfesten (Kirmessen) in der Gemeinde Riegelsberg wird wie folgt neu gefasst:
§ 2
Markttage, Marktort, Marktdauer
(1) Die Wochenmärkte in der Gemeinde Riegelsberg finden wöchentlich statt und zwar
a) im Ortsbezirk Riegelsberg jeweils mittwochs,
b) im Ortsbezirk Walpershofen jeweils freitags.
(2) Ist einer der für Wochenmärkte festgesetzte Tage ein gesetzlicher Feiertag, so findet der Wochenmarkt an dem vorangehenden Werktag statt.
(3) Der Wochenmarkt wird
a) im Ortsbezirk Riegelsberg auf dem Rathausvorplatz,
b) im Ortsbezirk Walpershofen auf den Parkplatz vor der Köllertalhalle abgehalten.
(4) Der Handel auf den Wochenmärkten erfolgt in der Zeit vom 01. April bis einschließlich 30. September, von 07:00 – 12:00 Uhr, und in der Zeit vom 01. Oktober bis einschließlich 31. März, von 08:00 – 12:00 Uhr.
(5) Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Tag, Ort und Dauer abweichend festgesetzt wird, wird dies öffentlich bekannt gemacht.
§ 4
Verkaufsplätze
(1) Auf den Wochenmärkten dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Stand aus angeboten und verkauft werden.
(2) Die Zuweisung eines Standplatzes kann im Wochenmarktbetrieb, sowohl für den einzelnen Markttag als auch für mehrere Markttage, erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes besteht nicht.
(3) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(4) Standplätze, die in der Zeit vom 01. April bis 30. September, bis 08:00 Uhr, und in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März, bis 09:00 Uhr, von den Berechtigten nicht in Benutzung genommen werden, können für den betreffenden Markttag anderweitig vergeben werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Standgeldes wird hierdurch nicht begründet.
(5) Den Standinhabern steht der gemeindeeigene Stromanschluss für ihren eigenen Bedarf an elektrischer Energie (für Beleutungszwecke zur Verfügung und Ähnliches mit Ausnahme von Heizzwecken). Die elektrischen Anschlüsse haben ordnungsgemäß und ohne Verkehrsbehinderung zu erfolgen.
§ 6
Verkaufseinrichtungen
(1) Als Verkaufseinrichtungen auf den Wochenmärkten sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge (ausgenommen Fahrzeuge, die während des Marktes als „Lager“ dienen) dürfen während der Marktzeit auf der Marktfläche nicht abgestellt werden.
(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 Meter sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 Meter gestapelt werden.
(3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 Meter überragen. Sie müssen eine lichte Höhe von 2,10 Meter, gemessen ab Bodenoberfläche, haben.
(4) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, so dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen, noch an Verkehrs-, Energie- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
(5) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.
(6) Das Anbringen von anderen als den in Abs. 5 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten, sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichen Rahmen gestattet, jedoch nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.
(7) Gänge und Durchfahrten sind freizuhalten.
§ 7
Verhalten auf dem Wochenmarkt
(1) Die Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Wochenmärkte die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Ortspolizeibehörde zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.
(2) Jeder hat sein Verhalten auf den Wochenmärkten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
(3) Es ist insbesondere unzulässig
1. Waren im Umhergehen anzubieten,
2. Tiere auf den Wochenmarkt zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde und Tiere die gem. § 67 Abs. 1 GewO zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind,
3. Motorräder, Fahrräder, Mopeds und ähnliche Fahrzeuge mitzuführen.
4. warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen.
5. den Marktverkehr, die Ruhe und Ordnung durch Lärm, Zanken, Raufen oder in sonstiger Weise zu stören, oder andere durch Handlungen oder durch Worte zu belästigen.
(4) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Der Anbieter bzw. sein Beauftragter haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
§ 8
Sauberhaltung des Wochenmarktes
(1) Die Fläche des Wochenmarktes darf nicht verunreinigt werden. Es ist insbesondere unzulässig
1. Wasser außerhalb der Einfallschächte der Entwässerung auszuschütten,
2. in die Einfallschächte der Entwässerung feste Stoffe zu werfen,
3. Gegenstände, insbesondere Papier, Obstkerne, Obstschalen u dgl. auf die Gehwege und Fahrspuren zu werfen.
Abfälle dürfen nicht auf die Wochenmärkte verbracht werden.
(2) Die Standbetreiber sind verpflichtet,
1. ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangfläche während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten,
2. dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird,
3. Verpackungsmaterial, Marktabfälle und marktbedingten Kehricht von ihren Standortplätzen, den angrenzenden Gangflächen und nicht belegten, unmittelbar benachbarten Ständen in die bereitgestellten, zur Aufnahme geeigneten Aufbewahrungsmöglichkeiten einzufüllen.
(3) Die Gemeinde kann sich zur Beseitigung nicht abtransportierter Abfälle Dritter bedienen. Sie kann die Kosten hierfür gesondert in Rechnung stellen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Riegelsberg, 28.01.2025
Der Bürgermeister
gez.
Klaus Häusle
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten.
Riegelsberg, den 07. Mai 2025
Der Bürgermeister
gez.
Klaus Häusle
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Riegelsberg am 13. Mai 2025
Aufruf des Umweltministeriums: STADTRADELN 2025
STADTRADELN feiert in diesem Jahr das 10-jährige Jubiläum und am 01.06.2025 startet erneut die Kampagne an der auch wieder die Gemeinde Riegelsberg teilnimmt. Innerhalb von 21 Tagen werden Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker sowie Bürgerinnen und Bürger dazu aufgerufen, möglichst viele Wege klimafreundlich mit den Rad zu erledigen und dabei Kilometer für Ihr Team, ihre Kommune und mehr Radförderung zu sammeln. Hierbei wird nicht nur das Klima geschont, sondern trägt auch zur Gesundheit bei und fördert zudem Teambildung.
Daher meldet euch bei uns im offenen Team an oder gründet einfach ein eigenes Team, wie z. B. mit Freundinnen oder Freunden, denn jeder Kilometer zählt.
Mit der STADTRADELN-App die Radinfrastruktur vor der Haustür verbessern
Mit der kostenlosen STADTRADELN-App können Teilnehmende die geradelten Strecken bequem via GPS tracken und direkt ihrem Team und Ihrer Kommune gutschreiben.
Ein weiterer Vorteil bietet die App: Die so erhobenen Radverkehrsdaten werden, vollkommen anonymisiert, wissenschaftlich ausgewertet und geben der Gemeinde Riegelsberg Auskunft über verkehrsplanerisch wichtige Fragen wie: Wo sind wann wie viele Radlerinnen und Radler unterwegs, wo gerät der Verkehrsfluss ins Stocken, wo sind Wartezeiten an Ampeln unverhältnismäßig lang? So ist ein möglichst bedarfsgenauer Ausbau der Radinfrastruktur möglich.
Nachfolgend der Link zur Anmeldung an der STADTRADELN-Kampagne:

Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Abwasserbetriebes der Gemeinde Riegelsberg
Der Gemeinderat Riegelsberg hat in seiner Sitzung am 05.05.2025 die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Abwasserbetriebes der Gemeinde Riegelsberg beschlossen.
Die Jahresbilanz schließt am 31.12.2023 auf der Aktiv- und Passivseite mit einer Bilanzsumme von 9.594.804,26 € ab.
Die Gewinn- und Verlustrechnung des Abwasserbetriebes der Gemeinde Riegelsberg schließt zum 31.12.2023
bei den Erträgen mit 2.674.708,24 €
bei den Aufwendungen mit 2.553.967,72 €
Jahresgewinn 118.740,52 € ab.
2. Der Jahresgewinn 2023 in Höhe von 118.740,52 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Die ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Saarbrücken hat den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Saarbrücken, den 31.01.2025
ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
gez. Dr. Sauer
Wirtschaftsprüfer
Der Jahresabschluss 2023 des Gemeindewasserwerkes Riegelsberg liegt in der Zeit
vom 19. Mai bis 28. Mai 2025
im Rathaus Riegelsberg, Zimmer 2.14, während der üblichen Dienstzeiten, zur Einsicht aus.
Riegelsberg, den 06.05.2025
Der Bürgermeister
als Werkleiter
gez.
Klaus Häusle
Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Zweckverbandes Wertstoffhof Köllertal
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.11.2024 die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Zweckverbandes Wertstoffhof Köllertal beschlossen.
Die Jahresbilanz schließt am 31.12.2023 auf der Aktiv- und Passivseite mit einer Bilanzsumme von 206.088,25 € ab.
Die Gewinn- und Verlustrechnung des Zweckverbandes Wertstoffhof Köllertal schließt zum 31.12.2023
bei den Erträgen mit 451.908,11 €
bei den Aufwendungen mit 452.071,07 €
Jahresverlust 162,96 € ab.
2. Der Jahresverlust 2023 in Höhe von 162,96 € wird durch die Verbandsumlage ausgeglichen.
Die ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Saarbrücken hat den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Saarbrücken, den 04.10.2024
ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
gez. Dr. Sauer
Wirtschaftsprüfer
Der Jahresabschluss 2023 des Zweckverbandes Wertstoffhof Köllertal liegt in der Zeit
vom 19. Mai bis 28. Mai 2025
im Rathaus Riegelsberg, Zimmer 2.14, während der üblichen Dienstzeiten, zur Einsicht aus.
Riegelsberg, den 06.05.2025
Der Bürgermeister
als Verbandsvorsteher
gez.
Klaus Häusle
Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Hallen- und Bäderbetriebes der Gemeinde Riegelsberg
Der Gemeinderat Riegelsberg hat in seiner Sitzung am 05.05.2025 die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Hallen- und Bäderbetriebes der Gemeinde Riegelsberg beschlossen.
Die Jahresbilanz schließt am 31.12.2023 auf der Aktiv- und Passivseite mit einer Bilanzsumme von 4.532.298,52 € ab.
Die Gewinn- und Verlustrechnung des Hallen- und Bäderbetriebes der Gemeinde Riegelsberg schließt zum 31.12.2023
bei den Erträgen mit 220.367,20 €
bei den Aufwendungen mit 1.382.391,81 €
Jahresverlust 1.162.024,61 € ab.
2. Der Jahresverlust 2023 in Höhe von 1.162.024,61 € wird in Höhe von 944.356,39 € aus dem Haushalt der Gemeinde ausgeglichen und in Höhe von 217.668,22 € aus der allgemeinen Rücklage entnommen.
Die ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Saarbrücken hat den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Saarbrücken, den 13.12.2024
ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
gez. Dr. Sauer
Wirtschaftsprüfer
Der Jahresabschluss 2023 des Hallen- und Bäderbetriebes der Gemeinde Riegelsberg liegt in der Zeit
vom 19. Mai bis 28. Mai 2025
im Rathaus Riegelsberg, Zimmer 2.14, während der üblichen Dienstzeiten, zur Einsicht aus.
Riegelsberg, den 06.05.2025
Der Bürgermeister
als Betriebsleiter
gez.
Klaus Häusle
Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Gemeindewasserwerkes Riegelsberg
Der Gemeinderat Riegelsberg hat in seiner Sitzung am 05.05.2025 die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Gemeindewasserwerkes Riegelsberg beschlossen.
Die Jahresbilanz schließt am 31.12.2023 auf der Aktiv- und Passivseite mit einer Bilanzsumme von 5.644.064,47 € ab.
Die Gewinn- und Verlustrechnung des Gemeindewasserwerkes Riegelsberg schließt zum 31.12.2023
bei den Erträgen mit 2.215.159,40 €
bei den Aufwendungen mit 2.006.283,43 €
Jahresgewinn 208.875,94 € ab.
2. Der Jahresgewinn 2023 in Höhe von 208.875,94 € dient zur Tilgung des Verlustvortrages.
Die ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Saarbrücken hat den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Saarbrücken, den 28.03.2025
ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
gez. Dr. Sauer
Wirtschaftsprüfer
Der Jahresabschluss 2023 des Gemeindewasserwerkes Riegelsberg liegt in der Zeit
vom 19. Mai bis 28. Mai 2025
im Rathaus Riegelsberg, Zimmer 2.14, während der üblichen Dienstzeiten, zur Einsicht aus.
Riegelsberg, den 06.05.2025
Der Bürgermeister
als Werkleiter
gez.
Klaus Häusle
nächste Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung, Sport, Jugend, Frauen, Familie und Soziales am 19.05.2025
Die 3. (öffentliche) Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung, Sport, Jugend, Frauen, Familie und Soziales findet am Montag, 19.05.2025 um 18:00 Uhr, im Sitzungssaal, Rathaus Riegelsberg statt.
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
Eröffnung der Sitzung | |
1 | Vorstellung des vhs-Programms durch die Örtliche Leiterin Frau Niedermeyer |
2 | Bericht über die bisherige Arbeit des Sozialraumbüros Köllertal |
3 | Aufhebung des Beschlusses zur Durchführung einer Informationsveranstaltung bezüglich des Modells "Gebundene Ganztagsschule" |
4 | Mehrgenerationentreff für Riegelsberg |
5 | Mitteilungen |
6 | Verschiedenes |
Klaus Häusle
Sprechstunde Mobiler Beratungsdienst des Sozialamtes des Regionalverbandes Saarbrücken
Die Sprechstunde des Mobilen Beratungsdienstes findet im zweiten Halbjahr 2025 jeweils in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr an den nachfolgenden Terminen im Rathaus Riegelsberg statt:
- Dienstag, 01.07.2025
- Dienstag, 05.08.2025
- Dienstag, 02.09.2025
- Dienstag, 07.10.2025
- Dienstag, 11.11.2025
- Dienstag, 09.12.2025
Eine Kontaktaufnahme mit dem Sozialamt ist über sozialamt@rvsbr.de bzw. über Tel. 0681/506-4949 bzw. 4948 möglich.
Bekanntmachung über den Wahltag und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Riegelsberg am Sonntag, dem 28. September 2025
Gemäß § 74 Kommunalwahlgesetz (KWG) in der derzeit geltenden Fassung, gebe ich bekannt, dass für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Riegelsberg als Wahltag der 28. September 2025 und als Tag für eine etwa notwendig werdende Stichwahl der 12. Oktober 2025 festgesetzt wurde.
Gleichzeitig fordere ich gemäß den §§ 22, 23, 24, 24a, 72 und 76 KWG und den Bestimmungen der §§ 18, 19, 100 und 104 Kommunalwahlordnung (KWO) in der derzeitig geltenden Fassung die politischen Parteien und Wählergruppen sowie Einzelpersonen auf, bis spätestens am 66. Tag vor der Wahl, also Donnerstag, 24. Juli 2025, 18.00 Uhr, Wahlvorschläge für die am 28. September 2025 stattfindende Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Riegelsberg, Rathaus Zimmer 1.08 bzw. Zimmer 1.13, einzureichen. Die Wahlvorschläge sind in dreifacher Ausfertigung, nach dem Muster der Anlage 11a bzw. Anlage 11b zu § 104 Absatz 2 der KWO einzureichen. Die dem Wahlvorschlag beizufügenden Anlagen sind nur in einer Ausfertigung erforderlich.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 24. Juli 2025 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass neben der Einreichung eines Wahlvorschlages auch eine beamtenrechtliche Bewerbung der Bewerberin / des Bewerbers notwendig ist, die ebenfalls bis zum 24. Juli 2025 vorzulegen ist.
Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Ist zur Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vom Gemeinderat der Gemeinde Riegelsberg gewählt.
Wählbarkeit
Nach § 54 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der derzeit gültigen Fassung ist zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister wählbar jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes und jede Unionsbürgerin oder jeder Unionsbürger, die oder der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
A) Parteien und Wählergruppen
Parteien und Wählergruppen haben ihren Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a KWO einzureichen.
Sie haben dabei insbesondere Folgendes zu beachten:
1. Jede Partei oder Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten darf, einreichen. Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angeben.
2. Die Bewerberin/der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes zu wählen.
3. Die Bewerberin/der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung an Eides statt abgeben, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die Zustimmungserklärung kann nicht zurückgenommen werden.
4. Die Bewerberin/der Bewerber ist im Wahlvorschlag mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.
5. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
Soweit das KWG nichts anderes bestimmt, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson sollen in der Gemeinde Riegelsberg wohnen.
6. Der Wahlvorschlag muss von drei Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Jede Unterzeichnerin und jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort sowie ihren oder seine Wohnung angeben.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig.
7. Der Wahlvorschlag einer Partei bedarf der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.
Mit den Wahlvorschlägen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:
1. die Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers (Anlage 13 KWO),
2. eine Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberin/des Bewerbers (Anlage 14 KWO),
3. eine Versicherung an Eides statt der Unionsbürgerin/der Unionsbürgers über ihre/seine Staatsangehörigkeit und dass sie/er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (Anlage 14a KWO),
4. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertretungsversammlung (Anlage 15 KWO) nebst Versicherungen an Eides statt (Anlage 16 KWO).
B) Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber
1. Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber haben ihre Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 11b KWO einzureichen und persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt den Familiennamen der Bewerberin oder des Bewerbers. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers kann von drei Wahlberechtigten unterschrieben werden; in dem Wahlvorschlag kann eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.
2. Mit den Wahlvorschlägen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:
- eine Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 14 KWO),
- eine Versicherung an Eides statt als Unionsbürgerin oder Unionsbürger über ihre/seine Staatsangehörigkeit und dass sie/er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (Anlage 14a KWO).
C) Unterstützung eines Wahlvorschlages
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz zugefallen ist, bedarf der Unterstützung von mindestens 99 wahlberechtigten Bürgerinnen oder Bürgern der Gemeinde Riegelsberg. Dies gilt auch für Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber.
Der Unterstützung des Wahlvorschlags einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.
Zur Unterstützung eines Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe oder einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers haben sich die Wahlberechtigten bis spätestens zum 24. Juli 2025, 18.00 Uhr, persönlich in ein beim Wahlamt der Gemeinde Riegelsberg (Rathaus Riegelsberg, Zimmer 1.08 bzw. 1.13, Saarbrücker Straße 31, 66292 Riegelsberg) für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre bzw. seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.
Die Unterstützungsverzeichnisse liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 66. Tag vor der Wahl, Donnerstag, 24. Juli 2025, 18.00 Uhr, zur Eintragung aus. Die Eintragung ist während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und montags bis donnerstags von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr), sowie an den letzten 4 Samstagen vor Ablauf der Frist, also am 28.06.2025, 05.07.2025, 12.07.2025 und 19.07.2025 in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr, möglich.
Die Dienststelle des Gemeindewahlleiters ist am letzten Tag der Einreichungsfrist, Donnerstag, dem 24. Juli 2025, vormittags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.
Auf die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Einrichtung eines Unterstützungsverzeichnisses sowie über die Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis in § 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO wird hingewiesen.
Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung verwiesen.
Die für das Einreichen von Wahlvorschlägen für die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister notwendigen Formulare (Anlagen 11a, 11b, 13, 14, 14a, 15 und 16 zur KWO) stellt das Wahlamt der Gemeinde Riegelsberg auf Wunsch gerne zur Verfügung.
Diese können ab sofort beim Wahlamt der Gemeinde Riegelsberg im Rathaus Riegelsberg, Zimmer 1.08 bzw. 1.13 - Tel. 06806/930-119 und 137 -angefordert werden.
Riegelsberg, 26. März 2025
Gemeinde Riegelsberg
Der Gemeindewahlleiter
gez.:
Klaus Häusle
Bürgermeister