Hier finden Sie die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Riegelsberg:

Schließung kommunaler Einrichtungen zwischen Weihnachten und Neujahr

Die Gemeinde Riegelsberg schließt ihre Ämter und kommunalen Einrichtungen in der Zeit vom 23.12.2025 ab 12 Uhr bis einschließlich 04.01.2026. Von dieser Schließung betroffen sind neben dem Rathaus und dem Zweckverband Wertstoffhof Köllertal auch die Kleinschwimmhalle Riegelsberg sowie die Grüngutsammelstelle

Notdienst Gemeindewasserwerk 
Den Notdienst des Wasserwerkes erreichen Sie in dringenden Fällen unter der Rufnummer 06806/930-166

Beurkundung von Sterbefällen 
Das Standesamt ist am 29.12.2025 und am 02.01.2026, jeweils in der Zeit von 10 Uhr bis 12 Uhr, ausschließlich zur Beurkundung von Sterbefällen geöffnet. 
Am Rathauseingang befindet sich ein Aushang mit Kontaktdaten um eingelassen zu werden. 

Bestattungsterminierungen 
Ein telefonischer Notdienst zur Vergabe von Bestattungsterminen ist zusätzlich zu den bereits bekannten Zeiten an Feiertagen und Wochenenden auch vom 29. - 31. Dezember 2025 während der Zeit von 10 Uhr – 12 Uhr unter der Rufnummer 06806/930-164 eingerichtet. Der Bürgermeister Klaus Häusle

Öffnungszeiten Wertstoffhof 2026

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Großtagespflegestelle in RIEGELSBERG: Herzlich willkommen ab 01.01.2026

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Änderungssatzung

1. Änderungssatzung

zur Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

in der Gemeinde Riegelsberg

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 1997 S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsblatt I S. 854,863) und der §§ 1,2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.Mai 1998 (Amtsblatt I S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsblatt I S. 1119), hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 15.12.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Riegelsberg vom 

20. November 2018 wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 1 wird folgender Punkt 3 angefügt: 

3. Hunde, die als Besuchshund regelmäßig in sozialen Einrichtungen, unter Beifügung der erforderlichen Nachweise und jährlicher Vorlage dieser, eingesetzt werden.

In § 3 Absatz 5 wird folgender Punkt 6 angefügt:

6. Hunden, die eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung zur Feststellung der Eignung und Zuverlässigkeit im Anzeigen verendeten Schwarzwilds bestanden haben, als sogenannte ASP-Kadaver-Suchhunde und die im Auftrag für das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes für die Vorbeugung vor bzw. Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zur Verfügung stehen.

In § 3 Abs. 5 wird folgender Punkt 7 angefügt:

7. Hunden, die von Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Forstschutzes gehalten werden, sofern diese die vorgeschriebene Jagdgebrauchshundeprüfung abgelegt haben.

In § 3 Abs. 5 wird folgender Punkt 8 angefügt:

8. Hunden, die eine zertifizierte Prüfung als Therapiehund erfolgreich abgelegt haben und die regelmäßig in dieser Funktion in einer Kindertagesstätte, Schule, Einrichtung der Behinderten- oder Altenhilfe oder ähnlichen Einrichtungen eingesetzt werden.

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Riegelsberg, den 15. Dezember 2025

Der Bürgermeister
Klaus Häusle

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten.

Riegelsberg, den 18. Dezember 2025

Der Bürgermeister
Klaus Häusle

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Riegelsberg am 18. Dezember 2025

 

Änderungssatzung

20. Änderungssatzung

zur Satzung über die Festsetzung der Gebühren für

die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen

in der Gemeinde Riegelsberg vom 17.12.1990

Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes –KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I, S. 854, 863) und der §§ 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes –KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I, S. 1119) und des § 15 Abs. 4 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) in der Fassung vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2024 (Amtsbl. I S. 286) hat der Gemeinderat Riegelsberg am 15. Dezember 2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung über die Festsetzung der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen in der Fassung vom 17. Dezember 1990 wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

Die Benutzungsgebühren (unter Berücksichtigung der Beiträge an den Entsorgungs-verband und der Abwasserabgaben) werden gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Gemeinde Riegelsberg über das Erheben von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen (Kanalgebührensatzung) vom 17. Dezember 1990 wie folgt festgesetzt:

Benutzungsgebühren pro cbm Wasserverbrauch            4,61 €

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Riegelsberg, den 16. Dezember 2025

Der Bürgermeister
Klaus Häusle 

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Riegelsberg, den 17. Dezember 2025

Der Bürgermeister
Klaus Häusle

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Riegelsberg am 18. Dezember 2025

Änderungssatzung

2. Änderungssatzung

zur Abgabensatzung der Gemeinde Riegelsberg 

über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserleitung 

und über die Abgabe von Wasser 

vom 12. Dezember 2022

Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt I S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsblatt I S. 854, 863), und der §§1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsblatt I S. 1119) hat der Gemeinderat Riegelsberg am 15. Dezember 2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

Die Abgabensatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser vom 12. Dezember 2022 wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

für die Entnahme von Wasser je cbm                            2,20 €

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Riegelsberg, den 16. Dezember 2025

Der Bürgermeister
Klaus Häusle 

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten.

Riegelsberg, den 17. Dezember 2025

Der Bürgermeister
Klaus Häusle

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Riegelsberg am 18. Dezember 2025

Abholung der Weihnachtsbäume

In der Gemeinde Riegelsberg und gleichzeitig im Ortsteil Walpershofen werden am 

Montag, 12. Januar 2026, Dienstag 13.01.2026 und Mittwoch 14.01.2026

die Weihnachtsbäume eingesammelt.

Sowohl für Riegelsberg als auch Walpershofen müssen “alle“ Weihnachtsbäume unabhängig von den oben genannten Abfuhrterminen bereits

am Montag, den 12.01.2026 ab 05:00 Uhr

gut sichtbar vor dem Anwesen auf dem Bürgersteig zum Abholen bereitgestellt werden. Die Bäume sind so bereitzulegen, genau wie bei der Bereitstellung Ihrer Abfallgefäße, dass keine Beeinträchtigungen für Fußgänger entstehen. Ich mache nochmals darauf aufmerksam, dass Weihnachtsbäume die in Vorgärten abgelegt werden, in den frühen Morgenstunden als solche nicht erkennbar sind und dann nicht abgefahren werden.

Ich bitte um Beachtung folgender Hinweise:

  1. Jeglicher Christbaumschmuck ist gänzlich von den Bäumen zu entfernen, 

  2. der einzelne Weihnachtsbaum darf ein Höhenmaß von 2,20 Meter nicht übersteigen, sollten größere Weihnachbäume vorhanden sein, müssen diese zurückgeschnitten werden, 

  3. der Stamm des Baumes darf maximal einen Durchmesser von 12 cm haben.

Wenn die hier genannten Hinweise nicht beachtet werden, wird der Weihnachtbaum nicht abgefahren.

Sollten Sie Ihren Weihnachtsbaum vergessen haben bereit zu stellen, dann können Sie diesen am 21.01.2026 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Kompostieranlage Riegelsberg Holzer Straße bringen.

Haben Sie Probleme mit der Abfuhr von Ihrem Weihnachtsbaum, wenden Sie sich bitte direkt an meinen Mitarbeiter, Herrn Winterhalter, Telefon: 06806/930-152.

Riegelsberg, 08.10.2025
Der Bürgermeister
Gez. Klaus Häusle 

 

Entsorgungsübersicht Wertstoffzentrum Köllertal ab 01.01.2026

Entsorgungsverband Saar: Geänderte Öffnungszeiten des Kunden-Service-Centers und der Entsorgungsanlagen zwischen Weihnachten und Neujahr

Das EVS Kunden-Service-Center bleibt am 24. und 31. Dezember sowie an den Feiertagen geschlossen. Am 29. und 30. Dezember wird keine Vor-Ort-Beratung angeboten. Telefonisch ist das Kunden-Service-Center von 08:00 bis 16:30 Uhr unter der Rufnummer 0681 5000- 555 oder per E-Mail an service-abfall@evs.de erreichbar.

Das EVS Wertstoff-Zentrum Köllertal ist vom 24.12.25 bis 03.01.26 geschlossen. Die Deponien/Umladestationen Illingen und Mandelbachtal-Ormesheim sowie das Kompostwerk Ormesheim bleiben vom 24.12.25 bis 01.01.26 geschlossen. Die Abfallverwertungsanlage Velsen (AVA Velsen) hat am 24. und 31.12.25 reduzierte Öffnungszeiten von 06:30 bis 13:00 Uhr. An den übrigen Tagen gelten für die AVA Velsen die regulären Öffnungszeiten.

Informationen zu den Öffnungszeiten aller EVS-Anlagen gibt es stets aktuell in der EVS Abfall-App und unter www.evs.de

Der Entsorgungsverband Saar informiert: Verlegung der Abfuhrtermine für die Bio- und Restabfalltonnen über Weihnachten 2025

Aufgrund der Weihnachtsfeiertage 2025 ändern sich die regulären Abfuhrtermine für Bio- und Restabfalltonnen wie folgt:

Die Leerungstermine am Montag, 22. Dezember, werden auf Samstag, 20. Dezember, vorgezogen. Die Abfuhr am Dienstag, 23. Dezember, erfolgt bereits am Montag, 22. Dezember. Die reguläre Leerung am Mittwoch, 24. Dezember, wird auf Dienstag, 23. Dezember, vorverlegt. Die Abfuhr am Donnerstag, 25. Dezember (1. Weihnachtsfeiertag), findet bereits am Mittwoch, 24. Dezember, statt, und die Leerung am Freitag, 26. Dezember (2. Weihnachtsfeiertag), wird auf Samstag, 27. Dezember, verschoben.

Aktuelle Informationen zu den Abfuhrterminen - einschließlich aller Feiertagsregelungen – sind jederzeit unter www.evs.de/abfuhrtermine oder in der EVS Abfall-App verfügbar, die in den App-Stores kostenfrei heruntergeladen werden kann.

Der Entsorgungsverband Saar informiert: Abfuhrtermine für die Restabfall- und Biotonne 2026 unverändert

Die Abfuhrtermine für die Restabfall- und Biotonne bleiben 2026 unverändert. Die aktuellen Termine können auf der Website des EVS unter www.evs.de/abfuhrtermine eingesehen und heruntergeladen werden. Der Online-Kalender bietet Wochen-, Monats- und Jahresübersichten sowie eine praktische E-Mail-Erinnerungsfunktion. 

Die kostenlose EVS Abfall-App, die in den App-Stores erhältlich ist, bietet zusätzlich die Möglichkeit, sich per Push-Nachricht an die Termine erinnern zu lassen. Die App enthält außerdem nützliche Funktionen wie einen Standortfinder zu den EVS Wertstoff-Zentren und Zugang zu Online-Formularen. Das Abfall-ABC gibt Hinweise zur richtigen Entsorgung der einzelnen Abfälle und Wertstoffe. Weitere Informationen sind unter www.evs.de/abfall-app verfügbar.

B e k a n n t m a c h u n g

Satzung der Gemeinde Riegelsberg über das Erheben von Beiträgen für den Ausbau von Gehwegen

(Gehwegausbaubeitragssatzung)

Die Gemeinde Riegelsberg erlässt aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG – vom 15. Januar 1964, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863) und der §§ 1,2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Saarland - KAG - vom 26. April 1978, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) mit Beschluss des Gemeinderates vom 24.11.2025 folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

                § 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen

                § 2 Art und Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

                § 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

                § 4 Gemeindeanteil und Anteil der Beitragspflichtigen

                § 5 Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes

                § 6 Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke

                § 7 Kostenspaltung

                § 8 Beitragspflicht

                § 9 Beschlussfassung durch den Gemeinderat

§ 10 Anhörung von einer Ausbaumaßnahme betroffenen 
         Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten

                § 11 Beitragspflichtiger

                § 12 Veranlagung und Fälligkeit

                § 13 Vorausleistungen

                § 14 Ablösung des Ausbaubeitrages

                § 15 Stundung, Niederschlagung und Erlass

                § 16 Inkrafttreten

 

§ 1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

  1. Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung

  • von Gehwegen, gemischt genutzten Geh- und Radwegen

  • von dem Fußgängerverkehr zuzurechnenden Anteilen an Fußgängergeschäftsstraßen (Fußgängerzonen), Wohnwegen, verkehrsberuhigten Bereichen im Sinne des § 42 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 und Verkehrsmischflächen ohne Verkehrsberuhigung,

erhebt die Gemeinde Riegelsberg von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten, denen die öffentliche Einrichtung wirtschaftliche Vorteile bietet, Beiträge nach den Vorschriften dieser Satzung.

  1. Ausbaubeiträge werden nicht erhoben zum Ersatz des Aufwandes für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von Erschließungsanlagen, für die nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeträge zu erheben sind.

§ 2

Art und Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

  1. Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

  2. Den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) und die Vermessung der für die Anschaffung, Herstellung, Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung der öffentlichen Einrichtungen benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der hierfür von der Gemeinde Riegelsberg aus ihrem Vermögen bereit gestellten Flächen. Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Bereitstellung.

  3. Die Freilegung der Flächen.

  4. Die Anschaffung, Herstellung, Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung

  5. einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 einschließlich des Unterbaus, der Befestigung der Oberfläche, für notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen sowie bei niveaugleichem Ausbau.

  6. der Rand- und Bordsteine

  7. der Böschungen, Schutz- und Stützmauern

  8. der unselbstständigen Grünanlagen (Bepflanzungen)

  9. Die durch die Ausbaumaßnahmen bewirkten erforderlichen Angleichungsarbeiten im Bereich der angrenzenden Grundstücke und öffentlichen Einrichtungen.

  10. Die Übernahme von öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 durch die Gemeinde Riegelsberg.

  11. Nicht beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der öffentlichen Einrichtung.

 

  1. Die Gemeinde kann durch besondere Satzung vor einer Ausbaumaßnahme einen über den in Abs. 1 beschriebenen Umfang hinausgehenden Aufwand 
    (außerordentlicher Aufwand) festsetzen. In der Satzung ist insbesondere der beitragsfähige Aufwand konkret zu bezeichnen und der von den Beitragspflichtigen zu tragende Anteil festzusetzen.

Die Beitragspflichtigen sind an dem außerordentlichen Aufwand nur dann zu beteiligen, wenn ihnen hierdurch ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht.

Dies gilt auch, wenn aus übergeordneten öffentlichen Gründen eine Herstellungsart gewählt wird, die von den üblichen Ausbaustandards abweicht.

 

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands

  1. Der beitragsfähige Aufwand (§2) wird für die einzelne Einrichtung oder nach Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Riegelsberg für bestimmte Abschnitte der Einrichtung, nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

 

  1. Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne öffentliche Einrichtung ermittelt. Der Gemeinderat kann abweichend beschließen:

  2. den beitragsfähigen Aufwand für bestimmte Abschnitte einer öffentlichen Einrichtung zu ermitteln oder

  3. den Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt zu ermitteln.

     

  4. Zuwendungen Dritter werden, soweit der Zuwendungsgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Gemeindeanteils verwandt.

 

§ 4

Gemeindeanteil und Anteil der Beitragspflichtigen

  1. Die Gemeinde Riegelsberg trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch die Allgemeinheit entfällt (Gemeindeanteil nach Abs. 3). Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen).

 

  1. Überschreiten öffentliche Einrichtungen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde Riegelsberg den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.

 

  1. Die anrechenbaren Breiten werden wie folgt festgesetzt:

Straßenart

anrechenbare Breiten

Anteil Beitragspflichtiger

    
1.Anliegerstraße  
a)Gehwegeje 2,00 Meter

50%

b)Geh- und Radwege, gemischt genutztje 3,50 Meter

30%

    
2.Haupterschließungsstraße 

 

a)Gehwegeje 2,00 Meter

50%

b)Geh- und Radwege, gemischt genutztje 3,50 Meter

25%

    
3.Hauptverkehrsstraße 

 

a)Gehwegeje 2,50 Meter

50%

b)Geh- und Radwege, gemischt genutztje 3,50 Meter

25%

    
4.Fußgängergeschäftsstraße (-zonen)8,00 Meter

50%

    
5.Verkehrsberuhigte Bereiche nach    § 42 StVOje 2,00 Meter entlang der Grundstücksgrenze der von der Maßnahme erschlossenen Grundstücke

50%

    
6.Verkehrsmischflächen ohne -beruhigungje 2,00 Meter entlang der Grundstücksgrenze der von der Maßnahme erschlossenen Grundstücke

45%

    
7.Selbstständige Gehwege2,50 Meter

60%

    
8.Selbstständige Geh- und Radwege, gemischt genutzt3,50 Meter

30%

 

  1. Im Sinne des Abs. 3 gelten als:

 

Anliegerstraße:

Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihnen verbundene Grundstücke dienen.

 

Haupterschließungsstraße (Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr):

Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und zeitgleich dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind.

 

Hauptverkehrsstraße (reine Durchgangs- bzw. Durchfahrtsstraßen)

Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes- und Landesstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.

 

Fußgängergeschäftsstraße (Fußgängerzone)

Verkehrsflächen, die trotz hinreichender Abmessung für Fahrradverkehr aller Art durch Verbot ganz- oder zeitweilig gesperrt und dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind.

 

Verkehrsberuhigte Bereiche (gemischt genutzte Straßen)

Verkehrsräume, in denen der fließende Durchgangsverkehr verdrängt und die funktionelle Aufteilung durch verkehrsberuhigende Baumaßnahmen so gestaltet ist, dass die Verkehrsräume von allen Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 42 Abs. 1 i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) gleichberechtigt genutzt werden können.

 

Verkehrsmischfläche (gemischt genutzte Straßen)

Verkehrsräume ohne verkehrsberuhigende Baumaßnahmen sowie keine Trennung in Fahrbahn und Gehweg (niveaugleicher Ausbau).

 

Selbstständige Gehwege bzw. selbstständige gemischt genutzte Geh- und Radwege)

Gehwege bzw. gemischt genutzte Geh- und Radwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage sind, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.

 

  1. Erstreckt sich eine Ausbaumaßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, die für sich nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Gemeinde ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es dazu eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf.

  2. Werden Gehwege auf Anordnung der Gemeinde als Parkstreifen verwendet, so ist nur der Aufwand des über den Parkstreifen hinausreichenden Teil des Gehweges beitragsfähig.

  3. Für Anlagen, für welche die in Abs. 3 Nr. 4 (Fußgängergeschäftsstraßen), Abs. 3 Nr. 5 (Verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne des § 42 Abs. 4 a STVO) und Abs. 3 Nr. 6 (Verkehrsmischflächen ohne Verkehrsberuhigung) festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Gemeinde offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Gemeinderat durch Satzung etwas anderes.

 

§ 5

Verteilung des beitragsfähigen Aufwands

Abschnitt A

  1. Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird auf die durch die Ausbauanlage bzw. durch den selbstständig benutzbaren Ausbauabschnitt der Anlage (vgl. § 4 Abs. 5) nach § 1 beitragspflichtigen Grundstücke nach deren Grundstücksflächen in dem Verhältnis verteilt, in dem das Produkt aus der zu berücksichtigenden beitragsfähigen Grundstücksfläche vervielfältigt mit dem maßgebenden Nutzungsfaktor ( Abschnitt B und C) ins Verhältnis zu der gesamt zu berücksichtigten Grundstücksflächenzahl gesetzt wird und dieses Ergebnis mit dem ermittelten Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand multipliziert wird. Der maßgebende Nutzungsfaktor dient hierbei zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung der Grundstücke nach Maß (Abschnitt B) und Art (Abschnitt C).

Als Gesamtgrundstücksflächenzahl gilt die Summe der Addition der Produkte aus der zu berücksichtigenden beitragsfähigen Grundstücksfläche vervielfältigt mit dem maßgebenden Nutzungsfaktor (Abschnitt B und C).

Folgende anzuwendende Formel der Berechnung zur Verteilung ergibt sich somit:

 

Grundstücksfläche

x

Nutzungsfaktor (Abschnitt B und C)

 

Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand

   

x

=

Beitrag

 

 

 

Gesamtgrundstücksflächenzahl

 
    
  1. Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes der Flächeninhalt des Baugrundstückes, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt (Buchgrundstücksgröße). Erstreckt sich die Fläche des Buchgrundstückes über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinaus, so ist die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzungsfestsetzungen bezieht, zu Grunde zu legen.

 

  1. Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, bei Grundstücken im Außenbereich und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt wurde, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m parallel zu der Ausbauanlage oder zu der der Ausbauanlage zugewandten Grenze des Grundstückes. Reicht die zulässige oder tatsächliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Ausbauanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

 

Abschnitt B - Nutzungsmaß

  1. Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Grundstücksfläche nach Abschnitt A Abs. 2 oder 3 vervielfacht mit

  2. 1,00 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss

  3. 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen

  4. 1,50 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen

  5. 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen

  6. 2,00 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen

  7. 0,50 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbarer Weise genutzt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder oder Dauerkleingärten)

  8. 0,50 bei Grundstücken, die weder baulich noch gewerblich genutzt werden können.

  9. Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

  10. Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

  11. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen aufgerundet werden.

  12. Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen aufgerundet werden.

Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist dies zu Grunde zu legen. Dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird. 

  1. Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

  2. Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerks geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen aufgerundet werden.

  3. Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

  4. Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

  5. Bei Grundstücken, auf denen Einrichtungen der Strom-, Gas- oder Wasserversorgung (z.B. Trafo, Gasregler, Pumpstationen, Druckerhöhungsanlagen), Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

     

  6. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächlich zulässige oder vorhandene Geschosszahl.

 

Abschnitt C – Nutzungsart

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abschnitt B Abs. 1 Buchstaben a) bis f) festgesetzten Faktoren um 0,50 erhöht

  1. bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebieten sowie
  2. bei Grundstücken, die in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden bzw. Heime) genutzt werden.

 

Abschnitt D – Sonderregelung

  1. Bei Eckgrundstücken, d.h. Grundstücken, die an aufeinanderstoßenden Ausbauanlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135 Grad angrenzen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten für alle diese Ausbauanlagen beitragspflichtig. Zur Bestimmung des Eckwinkels ist bei Eckabschrägungen und Abrundungen der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Straßengrenzen maßgebend.
  1. Dienen diese Grundstücke ausschließlich Wohnzwecken, so ist jeweils die Hälfte des Beitrages zu jeder Ausbaumaßnahme zu zahlen.
  1. Die Abs. 1 und 2 gelten für Grundstücke entsprechend, die zwischen zwei Ausbauanlagen liegen, wenn der größte Abstand zwischen den Ausbauanlagen nicht mehr als 40 Meter beträgt und das Grundstück an beide Ausbauanlagen angrenzt (Zwischenlieger). Der Abstand von 40 Metern darf um die Länge eines privaten Zugangsweges überschritten sein, wenn ein Grundstück nur durch einen solchen Weg mit einer der beiden Ausbauanlagen verbunden ist.
  1. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiete sowie für gewerblich genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

 

  1. Bei Grundstücken, die mit derselben Grundstücksseite an verschiedene Ausbauanlagen oder an Abschnitte von solchen (§ 4 Abs. 5) angrenzen, wird nur diejenige Grundstücksfläche angesetzt, die der Grundstücksbreite an der abzurechnenden Ausbauanlage oder dem abzurechnenden Abschnitt entspricht.

 

§ 6

Vergünstigung mehrfach erschlossene Grundstücke

  1. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken sind jeweils 50 vom Hundert des Beitrages zu jeder Ausbaumaßnahme zu entrichten.

 

  1. Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete sowie für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

 

  1. Bei Grundstücken, die mit derselben Grundstücksseite an verschiedene Ausbauanlagen oder an Abschnitte von solchen angrenzen, wird nur diejenige Grundstücksfläche angesetzt, die der Grundstücksbreite an der anzurechnenden Ausbauanlage oder dem abzurechnenden Abschnitt entspricht.

 

§ 7

Kostenspaltung

Der Beitrag kann für

  1. den Grunderwerb,

  2. die Freilegung und

  3. für Teile der Ausbauanlagen

selbstständig und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.

 

§ 8

Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Ausbau-/Verkehrsanlage.

Im Falle der Kostenspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme. Für den Fall der Abschnittsbildung entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts.

§ 9

Beschlussfassung durch den Gemeinderat

  1. Der Gemeinderat entscheidet unter Beteiligung der Ortsräte nach Maßgabe des § 73 KSVG über die einzelnen Ausbaumaßnahmen sowie über Art und Umfang des Ausbaues durch Beschluss. Er stellt die Zugehörigkeit der Ausbauanlage zu einer der in § 4 Abs. 3 aufgeführten Straßenart fest.

 

  1. Ohne Beteiligung der Ortsräte entscheidet der Gemeinderat über die Anordnung der Abschnittsbildung (§ 4 Abs. 5) und Kostenspaltung (§ 7).

 

  1. Durch Beschluss legt der Gemeinderat den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Ausbauanlage, im Falle der Kostenspaltung den Zeitpunkt der Beendigung der Teilmaßnahme und im Falle der Abschnittsbildung den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung des Abschnittes fest.

 

  1. Die Beschlüsse nach Abs. 1 bis 3 werden zur Information öffentlich bekannt gemacht.

 

§ 10

Anhörung der von einer Ausbaumaßnahme betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten

Vor der endgültigen Entscheidung über den Ausbau einer Ausbauanlage erfolgt durch die Verwaltung eine Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten. Diese Anhörung hat lediglich mitteilenden Charakter.

 

§ 11

Beitragspflichtiger

  1. Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

  1. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

  1. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück oder auf dem Erbbaurecht.

§12

Veranlagung und Fälligkeit

  1. Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

  1. Der Beitragsbescheid enthält:

  2. die Bezeichnung des Beitrages

  3. den Namen des Beitragsschuldners

  4. die Bezeichnung des Grundstücks

  5. den zu zahlenden Betrag

  6. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung

  7. die Festsetzung des Fälligkeitstermins

  8. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht

  9. eine Rechtsbehelfsbelehrung

 

§ 13

Vorausleistungen

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorauszahlungen veranlagt werden, sobald mit der Durchführung einer beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorauszahlung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn die oder der Vorauszahlende nicht beitragspflichtig ist.

 

§ 14

Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung der Beitragspflicht können die Gemeinde und die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch einen schriftlichen, öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Ablösung des Ausbaubeitrages vereinbaren. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 15

Stundung, Niederschlagung und Erlass

Für Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Forderungen nach dieser Satzung gelten die Bestimmungen des KAG in Verbindung mit der Abgabenordnung (AO).

 

§ 16
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

 

  1. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Riegelsberg über das Erheben von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 14.12.1987 außer Kraft.

 

Riegelsberg, den 25.11.2025
der Bürgermeister
Klaus Häusle

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten.

Riegelsberg, den 27. November 2025
Der Bürgermeister
gez.
Klaus Häusle

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Riegelsberg am 28. November 2025

Bestellung eines/einer Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Die Gemeinde Riegelsberg beabsichtigt zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen eine Person zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik (Beauftragte/Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen) für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates Riegelsberg zu bestellen.

Zu den Aufgaben des oder der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen gehören

  • Beratung der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die Bürger mit Behinderung betreffen

  • Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Vertretungsorgane der Gemeinde

  • Zusammenarbeit mit Organisationen der örtlichen Behindertenselbsthilfe

  • Bericht an den Gemeinderat Riegelsberg zur Mitte und zum Ende der Wahlperiode über die Tätigkeit.

Es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Eine Entschädigung wird nur für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates oder dessen Ausschüsse in Höhe des jeweiligen Sitzungsgeldes für die Gemeinderatsmitglieder gewährt.

Die Bestellung des oder der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen wird vom Gemeinderat Riegelsberg vorgenommen.

Als Beauftragte sollen möglichst in der Behindertenarbeit erfahrende Personen bestellt werden. Bewerbungen von unerfahrenen Personen werden jedoch ebenfalls begrüßt.

Ihre vollständigen aussagekräftigen Bewerbungsunterlagensenden Sie bitte bis zum 31. Dezember 2025 an

Gemeinde Riegelsberg
Fachbereich 1 – Zentrale Dienste –
Postfach 11 34
66288 Riegelsberg 

Bewerbungen in elektronischer Form sind selbstverständlich ebenfalls möglich. Bitte senden Sie diese in Form einer PDF-Datei an gemeinde(at)riegelsberg.de.

Riegelsberg, den 24. Oktober 2025 

Der Bürgermeister
Klaus Häusle

Kontakt:

Bürgermeisterbüro
06806 930-111
gemeinde(at)riegelsberg.de

Verwaltung:

Montag - Freitag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Montag - Donnerstag
13.00 Uhr - 15.30 Uhr

Steuer- und Gewerbeamt:

Montag – Donnerstag 
8.00 Uhr -12.00 Uhr
Dienstag 
13.00 Uhr - 15.30 Uhr