Hier finden Sie die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Riegelsberg:

verkehrsbehördliche Anordnung

Auf Grund der Neulegung eines Wasserhausanschlusses ist die Einfahrt in die Walpershofer Straße von der Saarbrücker Straße kommend in der Zeit vom 31.08.2026 bis 09.09.2026 nicht möglich.

Die Umleitung erfolgt über den Russenweg und die Gisorsstraße. Die Bushaltestelle „Riegelsberg Stumpen“ vor der Walpershofer Str. 6 kann im genannten Zeitraum nicht angefahren werden. Bitte beachten Sie die Fahrgastinformation der Busunternehmen. 

Der Bürgermeister 
Benjamin Schmidt 

Wahlbekanntmachung

1. Am 30. August 2026 findet die Wahl zur Regionalversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde Riegelsberg ist in 5 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21. Juli 2026 bis 09. August 2026 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahl-berechtigten zu wählen haben.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 12.00 Uhr in der Riegelsberghalle, Alleestraße 1, 66292 Riegelsberg zusammen.

3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl einen grünen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat für die Wahl eine Stimme.

Bei der Regionalversammlungswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, so-fern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.

Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wer einen Wahlschein hat, kann
a) durch Stimmabgabe an der Regionalversammlungswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes) oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.

 Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter den amtlichen Stimmzettel, den amtlichen Stimmzettelumschlag sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes).

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches)

Riegelsberg, den 24. August 2026

Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Riegelsberg
Benjamin Schmidt
Bürgermeister

​​​​​​​Öffentliche Steuer- und Gebühren-Mahnung

​​​​​​​Die Gemeindekasse Riegelsberg macht darauf aufmerksam, dass 
am 15. August 2026 folgende Steuern- und Gebühren fällig waren:

Grundsteuer                                                            3. Quartal 2026

Gewerbesteuer-Vorauszahlung                           3. Quartal 2026

Hundesteuer                                                           3. Quartal 2026

Wassergebühren-Vorauszahlung                        3. Quartal 2026

Abwassergebühren -Vorauszahlung                   3. Quartal 2026

Die Steuer- und Gebührenpflichtigen, die mit der Entrichtung der genannten Abgaben, einschließlich der bis zum 15.08.2026 fälligen Nachträge, im Rückstand sind, werden hiermit   ö f f e n t l i c h    g e m a h n t

Die Zahlungspflichtigen werden gebeten, die Rückstände

innerhalb einer Woche

- unter Angabe der steuerlichen Kontonummer - an die Gemeindekasse Riegelsberg zu zahlen.

Ab dem 01.09.2026 werden die fällig gewesenen Steuern und Gebühren im Wege des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes nach den landesrechtlichen Bestimmungen zwangsweise eingezogen und auf Grund der Abgabenordnung (AO) vom 16.03.1976, § 240, folgender Säumniszuschlag erhoben:

für jeden angefangenen Monat vom Fälligkeitstage
ab gerechnet 1 (eins) vom Hundert
des auf volle 50 € abgerundeten Betrages.

Wir bitten die Abgabenpflichtigen, den Zahlungstermin einzuhalten.

Gemeindekasse Riegelsberg
Der Bürgermeister
gez. Benjamin Schmidt      

 

Rathaus am Montag, dem 07. September 2026 früher geschlossen

Die Dienststellen der Gemeindeverwaltung Riegelsberg sind am Montag, dem 07. September 2026 ab 11.00 Uhr
aus innerbetrieblichen Gründen geschlossen.
Den Notdienst des Wasserwerkes erreichen Sie in dringenden Fällen unter der Rufnummer 06806/930-166.

Riegelsberg, 17.08.2026
Der Bürgermeister
Benjamin Schmidt

 

Flohmarkt zum Staunen – gemeinsam verkaufen, tauschen und entdecken

Anlässlich der diesjährigen Riegelsberger Spätkirmes, laden die Gemeinde Riegelsberg und der Ortsrat Riegelsberg alle Bürgerinnen und Bürger am 06.09.2026 zu einem Flohmarkt herzlich ein. Hier können gebrauchte Schätze entdeckt, verkauft oder auch getauscht werden, ganz ohne gewerbliche Standbetreiber. Dieser Flohmarkt setzt auf Nachhaltigkeit, Nachbarschaftssinn und eine faire, offene Atmosphäre.

Was erwartet Sie:

  • Privatpersonen verkaufen ihre gut erhaltenen Gegenstände direkt an Besucherinnen und Besucher
  • Tauschen statt Wegwerfen: Wer möchte, kann Gegenstände gegen andere tauschen
  • Keine gewerblichen Stände: Der Fokus liegt auf dem privaten Austausch und dem gemeinschaftlichen Erlebnis
  • Keine Standgebühr

Ort und Zeit:

  • Ort: Rathausvorplatz Riegelsberg
  • Datum: 06.09.2026
  • Öffnungszeiten: 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
  • Privatpersonen erscheinen spontan und bringen gut erhaltene Gegenstände mit
  • Alle Artikel werden privat verkauft; keine kommerziellen Verkäufer
  • Besucherinnen und Besucher können stöbern, verhandeln und bei Bedarf Artikel tauschen

Ein Standplatz kann nicht garantiert werden, die Kapazität ist abhängig von der Nachfrage am Veranstaltungstag. Wasser-, Strom- und sonstige Versorgungseinrichtungen werden von der Gemeinde nicht bereitgestellt. Erforderliche Infrastruktur muss von den Teilnehmenden selbst organisiert werden.

Wir bitten um vorherige Anmeldung telefonisch unter 06806 930 125 oder per E-Mail an: s.brach@riegelsberg.de.

Wir freuen uns auf viele begeisterte Besucherinnen und Besucher sowie Privatverkäuferinnen und -verkäufer, die gemeinsam einen lebendigen, fairen Flohmarkt schaffen.

 

Vollsperrung der Riegelsberger Straße von Hausnummer 10 bis Hausnummer 48

Die Vollsperrung der Riegelsberger Straße von Hausnummer 10 bis Hausnummer 48 wegen der Erneuerung der Hauptwasserleitung sowie Wasserhausanschlüssen wird verlängert bis zum 20. September 2026. Die Maßnahme wird abschnittsweise ausgeführt; für Anlieger ist frei bis zur Baustelle.

Ich bitte die betroffenen Anwohner um Kenntnisnahme und Beachtung der verkehrsbehördlichen Anordnung 

Riegelsberg, den 20.08.2026

Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde
Benjamin Schmidt

 

Bekanntmachung über Vereinsfonds

Der Gemeinderat hat im vergangenen Jahr Richtlinien zur Vergabe von freiwilligen Zuwendungen an örtliche Vereine zur Unterstützung von Baumaßnahmen oder größeren Anschaffungen aus dem eingeführten „Vereinsfonds“ beschlossen.

Auf Grundlage dieser Richtlinien können bis zum 30. September 2026 entsprechende Anträge eingereicht werden. Die Anträge sind schriftlich und formlos bei der Gemeinde Riegelsberg einzureichen. Dem Antrag sind eine Beschreibung der geplanten Maßnahme sowie die hierfür erforderlichen bzw. relevanten Unterlagen beizufügen.

Nähere Informationen können den beigefügten Richtlinien entnommen werden.

Riegelsberg, den 19.08.2026

Der Bürgermeister
gez.
Benjamin Schmidt

Hier erhalten Sie die Richtlinie

 

Entsorgungsverband Saar: Stichprobenartige Untersuchung der Restabfall- und Biotonnen liefert wichtige Informationen für künftige Abfallstrategie

Der Entsorgungsverband Saar wird von Ende August 2026 bis voraussichtlich Mitte 2027 eine stichprobenartige Analyse der Inhalte von Restabfall- und Biotonnen durchführen lassen. Mit der Untersuchung beauftragt ist das Institut für ZukunftsEnergie- und Stoffstromsysteme (IZES gGmbH).

„Die Ergebnisse der Untersuchung werden uns konkrete Hinweise darüber geben, ob das aktuelle Abfallwirtschaftssystem funktioniert, die Abfälle also überwiegend in den richtigen Gefäßen entsorgt werden oder ob der EVS an einzelnen Punkten z.B. mit Kommunikationsmaßnahmen nachsteuern muss“, so EVS-Geschäftsführer Holger Schmitt.

Die Analyse der Tonneninhalte dient insbesondere auch als Grundlage für das gesetzlich geforderte Abfallwirtschaftskonzept, das der EVS alle fünf Jahre fortschreiben muss. „In diesem Konzept werden die wesentlichen Zielsetzungen für die saarländische Abfallwirtschaft der kommenden Jahre festgelegt“, so EVS-Geschäftsführer Thomas Collmann.

Wie läuft die stichprobenartige Leerung und Untersuchung der Restabfall- und Biotonnen praktisch ab?

Grundsätzlich geht es um statistisch repräsentative Abfallmengen (Summe einzelner Tonnen) in unterschiedlichen Bebauungsstrukturen zu unterschiedlichen Jahreszeiten, nicht um eine Erfassung z.B. ganzer Straßenzüge.

Praktisch sieht es so aus, dass ein kleines Müllfahrzeug die entsprechenden Gefäße leert, bevor die reguläre Leerung aller übrigen Tonnen mit den „normalen“ Müllfahrzeugen erfolgt.
Die so gesammelte Abfallmenge wird später durch IZES in ihrer Zusammensetzung analysiert.

Wichtig: Die gewonnenen Informationen lassen ausdrücklich keine Rückschlüsse auf die Zusammensetzung einzelner Abfallgefäße oder das Konsumverhalten der Haushalte zu, an denen die Gefäße standen.

Eingeschränkte Öffnungszeiten beim Standesamt der Gemeinde Riegelsberg

Das Standesamt der Gemeinde Riegelsberg ist auf Grund einer externen Fortbildungsveranstaltung in der Woche vom 24.08.2026 bis 28.08.2026 nur an folgenden Tagen und Zeiten verfügbar:

  • Dienstag             08:30 Uhr – 12:00 Uhr
  • Donnerstag        08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Sterbefälle können auch außerhalb dieser Zeiten über die Zentrale / Bürgerinformation eingereicht werden.

Ab dem 31.08.2026 steht Ihnen das Standesamt wieder zu den üblichen Zeiten zur Verfügung.

Riegelsberg, den 13.08.2026

Der Bürgermeister
gez.
Benjamin Schmidt

Sperrungen anlässlich des Riegelsberger Marktfestes und der Spätkirmes am 04.09.2026 bis 06.09.2026

Der Marktplatz ist von Donnerstag, dem 03.09.2026, ab 08:00 Uhr, bis einschließlich Dienstag, den 08.09.2026, um 12:00 Uhr, aufgrund des Marktfestes sowie der anschließenden Reinigung für den Verkehr gesperrt.

Des Weiteren wird die Rathausstraße von Donnerstag, dem 03.09.2026, ab 08:00 Uhr, bis einschließlich Montag, den 07.09.2026, um 11:00 Uhr, vollgesperrt. Die Vollsperrung betrifft den Bereich ab der Einmündung Saarbrücker Straße bis zur Einmündung Ronnertweg.

Die Zufahrt zum Seniorenheim St. Josef ist oberhalb des Rathausvorplatzes jeder Zeit möglich.

Riegelsberg, 10. August 2026

Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde
Benjamin Schmidt

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zur Regionalversammlung am 30. August 2026

1.         Das Wählerverzeichnis zu der oben angegebenen Wahl für die Gemeinde Riegelsberg

             wird in der Zeit vom 10. August 2026 bis 14. August 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten
             im Rathaus Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg (Nebengebäude, 1. Stock, Zi. 1.27, Sitzungssaal;
             kein barrierefreier Zugang gemäß § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen; barriere-
             freier Zugang jedoch durch Hauptgebäude und Nutzung Rathausgalerie möglich)

             für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder 
             Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine
             Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wähler-
             verzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu  machen, aus denen
             sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung
             besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem
             § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

             Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein 
             Datensichtgerät möglich.

             Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.


2.         Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor 
             der Wahl, spätestens am 14. August 2026 bis 12.00 Uhr, beim

             Gemeindewahlleiter Rathaus Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg (Nebengebäude, 1. Stock, 
             Zi. 1.27,  Sitzungssaal; kein barrierefreier Zugang gemäß § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen
             mit Behinderungen; barrierefreier Zugang jedoch durch Hauptgebäude und Nutzung Rathausgalerie möglich) 
             Einspruch einlegen.

             Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.


3.         Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 09. August 2026
             eine Wahlbenachrichtigung.

             Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das 
             Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.


4.         Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe
             a)   an der Regionalversammlungswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches,

             oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.         Einen Wahlschein erhält auf Antrag
             5.1    eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis
                       eingetragener Wahlberechtigter;

             5.2    eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis
                      eingetragener Wahlberechtigter,

                      a)      wenn sie oder er nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden oder er ohne sein Verschulden die 
                                Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung
                                (bis zum 14. August 2026) versäumt hat,
                      b)      wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 6c der 
                                Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung entstan-
                                den ist,
                      c)       wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst 
                                 nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Gemeindewahlleiters gelangt ist.

             Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 28. August 2026, 
             18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

            Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht 
            zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

            Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein
            nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt
            werden.

            Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c 
            angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

            Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung
            dazu nachweisen. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der 
            Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

6.         Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte 

            1.       für die Regionalversammlungswahl einen grünen Stimmzettel,
            2.      einen gelben Stimmzettelumschlag
            3.      einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellrosafarbenen
                     Wahlbriefumschlag und
            4.      ein Merkblatt für die Briefwahl.

          Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechti-
          gung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die
          bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Gemeindewahlleiter vor Emp-
          fangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person 
          auszuweisen.

          Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung
          an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person
          bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei
          der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung be-
          schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte 
          Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahl- berechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessen-
          konflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der 
          Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

          Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so
          rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr 
          eingeht.

          Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich 
          von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle 
          abgegeben werden.

Riegelsberg, den 05. August 2026

 

Der stellvertretende Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Riegelsberg
gez.
Dennis Detzler
Erster Beigeordneter

 

Neues Mobilitätsangebot Mit dem Kleinbus ins Riegelsberger Freibad

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Bekanntmachung der Aufstellung und der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes „Feuerwehrgerätehaus Walpershofen“

Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Riegelsberg in seiner Sitzung am 22. Juni 2026 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Feuerwehrgerätehaus Walpershofen“ beschlossen hat.

In der gleichen Sitzung hat der Gemeinderat der Gemeinde Riegelsberg den Entwurf des Bebauungsplanes „Feuerwehrgerätehaus Walpershofen“, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil, gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB in der derzeit gültigen Fassung beschlossen. 

Ziel des Bebauungsplanes

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Feuerwehrgerätehaus Walpershofen“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses in der Salbacher Straße in Riegelsberg geschaffen werden. Aufgrund der fehlenden technischen und rechtlichen Anforderungen an eine moderne Feuerwehr, wird eine neue Örtlichkeit benötigt. Die aktuellen Räumlichkeiten sind nach der Machbarkeitsstudie vom 19.11.2024 nicht für einen Ausbau geeignet. Demnach wurde die Vorhabenfläche zur Errichtung neuer, den Richtlinien entsprechenden Räumlichkeiten gewählt. So soll nun das ehemalige, aktuell als Kindergarten genutzte, Grundschulgebäude abgerissen und die gesamte Parzelle rückgebaut werden. Die Fläche wird über die Salbacher Straße, ähnlich wie das Bestandsgebäude erschlossen. Somit gelingt die Errichtung des Feuerwehrgerätehauses in zentraler gut an den Verkehr angebundenen Lage. 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Parzelle 64/1 in Flur 6 der Gemarkung Walpershofen.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der folgenden Abbildung (Übersichtslageplan mit Geltungsbereich) zu entnehmen.

Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie ohne Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden. Im beschleunigten Verfahren können Bebauungspläne aufgestellt werden, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungspläne der Innenentwicklung) dienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Planes und die dazugehörige Begründung in der Zeit 

vom 03.08.2026 bis einschließlich 04.09.2026

im Rathaus der Gemeinde Riegelsberg, Zimmer 2.21, zu den unten stehenden Sprechzeiten öffentlich ausliegt.

Öffnungszeiten

Montag – Freitag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Montag – Donnerstag: 13.00 Uhr - 15.30 Uhr

Gleichzeitig wird der Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus Walpershofen“ im Internet auf der Homepage der Gemeinde Riegelsberg (https://www.riegelsberg.eu) zum Download bereitgestellt:

Planzeichnung

Begründung

Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am elektronischen Beteiligungsverfahren. Unter der Internetadresse

argusconcept.planungsbeteiligung.de

kann jedermann Einsicht in die vollständigen Unterlagen zum Verfahren nehmen und Stellungnahmen abgeben. Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfristen vom 03.08.2026 bis einschließlich zum 04.09.2026 zur Verfügung.

Es ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der Auslegung der Komplexität der Planungsaufgabe angemessen ist.

Folgende Unterlagen liegen vor:

  • Diese öffentliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB

  • Planzeichnung des Bebauungsplanes (Teil A)

  • Textteil des Bebauungsplanes (Teil B)

  • Begründung des Bebauungsplanes

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: gemeinde(at)riegelsberg.de vorgebracht werden. Über die Beteiligungsplattform des Planungsbüros können zudem Stellungnahmen direkt beim Planungsbüro eingereicht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Hinweis zum Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Saarländischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Gemeinde Riegelsberg ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Riegelsberg, den 29.07.2026

Der Bürgermeister
In Vertretung
gez. Dominik Blaes, Beigeordneter

Wahlen zur Regionalversammlung am 30. August 2026

Hinweise zur Briefwahl; Briefwahl ab 20. Juli 2026 möglich

Wer am 30. August 2026 nicht persönlich im Wahllokal wählen kann, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl abzugeben.

Dazu müssen Sie bei Ihrer Wohnortgemeinde einen sogenannten Wahlschein beantragen.

Die Beantragung der Briefwahl ist auf folgenden Wegen möglich:

  • Briefwahlantrag online beantragen: QR-Code auf Ihrer Wahlbenachrichtigung scannen oder online auf der Internetseite der Gemeinde Riegelsberg

  • per E-Mail an: wahlamt(at)riegelsberg.de (mit Angabe von: Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse)

  • durch Übersendung des unterschriebenen Wahlscheinantrages (Rückseite der Wahlbenachrichtigung)

  • durch ein formloses Anschreiben (mit Angabe von: Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse)

Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

Das Wahlamt der Gemeinde Riegelsberg befindet sich ab 20. Juli 2026 im Sitzungssaal des
Rathauses (Nebengebäude).

Wenn Sie vor Ort im Rathaus wählen möchten, bringen Sie bitte Ihre Wahlbenachrichtigung sowie ein
gültiges Ausweisdokument (Personalausweis / Reisepass) mit.

Öffnungszeiten des Wahlamtes:

Montag bis Freitag:                                             08:00 – 12:00 Uhr
Montag bis Donnerstag:                                    13:00 – 15:30 Uhr
zusätzlich am Freitag, 28. August 2026:         13.00 – 18.00 Uhr

Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.

Es kann jedoch zu Wartezeiten kommen.

Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Wahlamtes ab 20. Juli 2026 gerne telefonisch unter folgender Tel.-Nr. zur Verfügung:
06806 / 930-290

Riegelsberg, den 20. Juli 2026

Der stellvertretende Gemeindewahlleiter
Dennis Detzler

Arbeiten am Rohrnetz

Arbeiten am Rohrnetz

Wasserrohrbruch sorgt für Störungen im Versorgungsbereich von Hixberg und Pflugscheid

Aufgrund eines Rohrbruchs in der Transportleitung der Energis-Netzgesellschaft kommt es aktuell zu Beeinträchtigungen im Wassernetz von Hixberg und Pflugscheid.

Diese können sein: Wassertrübungen, fehlender Wasserdruck u.Ä.

Das Gemeindewasserwerk bittet die Bürgerinnen und Bürger in diesen Bereichen bis auf Weiteres den Wasserverbrauch auf das unbedingt Notwendige zu reduzieren.

Wir und die Kollegen der Energis arbeiten mit Hochdruck an der Behebung und bitten noch um etwas Geduld.

Wir informieren Sie, sobald es Neuigkeiten gibt.

Der Bürgermeister
als Werkleiter

Benjamin Schmidt

 

Rauchverbot und Einführung eines Alkoholverbots im Freibad Riegelsberg

V E R F Ü G U N G 

Rauchverbot und Einführung eines Alkoholverbots im Freibad Riegelsberg

Aufgrund der anhaltenden Hitzeperiode und der damit einhergehenden, extremen Temperaturen, sieht sich die Betriebsleitung veranlasst, zum Schutz aller Badegäste sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung folgende Anpassung der Nutzungsbedingungen zu erlassen:

Ab sofort gilt auf sämtlichen Liegewiesen sowie im gesamten Beckenumgangsbereich ein generelles Rauch- und Alkoholverbot.

Begründung:
Die anhaltend hohen Temperaturen führen zu einer gesteigerten physischen und psychischen Belastung aller Besucher. Um in dieser Situation präventiv potenziellen Konflikten, hitzebedingten Aggressionen sowie alkoholbedingten Auseinander-setzungen zwischen den Badegästen und dem Badpersonal wirksam entgegenzuwirken, ist eine strikte Regulierung des Alkohol- und Nikotinkonsums in den stark frequentierten Kernbereichen des Bades unerlässlich. Zudem steht der Schutz von Familien, Kindern und Jugendlichen vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Belästigungen im Vordergrund.

Für rauchende Badegäste hat das Bäderteam auf der gepflasterten Fläche im Bereich des Haupteingangs eine gesondert gekennzeichnete Raucherzone eingerichtet. Der Konsum von Alkohol außerhalb des dafür zugelassenen Gastronomiebereiches ist auf dem gesamten Gelände untersagt.

Ich bitte alle Badegäste im Interesse eines friedlichen, sicheren und erholsamen Miteinanders um Verständnis und strikte Beachtung dieser Maßnahme.

Zuwiderhandlungen können einen Verweis aus dem Freibad sowie ein temporäres Hausverbot nach sich ziehen.

Der Bürgermeister
als Betriebsleiter

Benjamin Schmidt

 

Die Gemeinde Riegelsberg sucht einen Beauftragten bzw. eine Beauftragte für Fundhunde

Die Gemeinde sucht eine Fundhundebeauftragte oder einen Fundhundebeauftragten, die/der Hunde, die dem hiesigen Fundamt als zugelaufen gemeldet wurden oder auf dem Gemeindegebiet herrenlos umherlaufen, einfängt und versorgt.

Falls sich der Hundehalter bzw. die Hundehalterin nicht ermitteln lässt ist eine Überführung in ein Tierheim durchzuführen.

Die Gemeinde zahlt hierfür eine Entschädigung.

Einzelheiten können beim Fundamt der Gemeinde Riegelsberg unter der Tel-Nr. 06806-930-123 erfragt werden.

Riegelsberg, 03.03.2026

Der Bürgermeister
gez. 
Klaus Häusle

 

Die Gemeinde Riegelsberg sucht einen Beauftragten bzw. eine Beauftragte für Fundkatzen

Die Gemeinde Riegelsberg sucht eine Fundkatzenbeauftragte oder einen Fundkatzenbeauftragten, die/der Katzen, die dem hiesigen Fundamt als zugelaufen gemeldet wurden oder auf dem Gemeindegebiet herrenlos umherlaufen, einfängt und versorgt.

Falls sich der Katzenhalter bzw. die Katzenhalterin nicht ermitteln lässt ist eine Überführung in ein Tierheim durchzuführen.

Die Gemeinde zahlt hierfür eine Entschädigung.

Einzelheiten können beim Fundamt der Gemeinde Riegelsberg unter der Tel-Nr. 06806-930-123 erfragt werden.

Riegelsberg, 20.02.2026

Der Bürgermeister
gez.
Klaus Häusle

 

BEKANNTMACHUNG zum Führerschein-Umtausch für vor dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine

In einem ersten Schritt wurden die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellten Papierführerscheine umgetauscht. 
Ab dem Jahr 2026 laufen auch die Umtauschfristen für alte Kartenführerscheine ab. Mehr Infos in folgender Tabelle.

Wichtig: 
Für den Umtausch des alten Führerscheins ist vorab ein Termin zu vereinbaren – gerne online unter www.riegelsberg.eu  oder sie nutzen Montags bis Mittwochs von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr die Möglichkeit ohne Termin, jedoch mit Wartezeit 

Folgende Unterlagen werden für den Umtausch benötigt:
•           Alter Führerschein
•           Biometrisches Passbild oder digitales Passbild (vor Ort, kein QR Code)
•           Gebühr 26,50 € / 32,50 € mit Bild (bei Umtauschbeantragung fällig)


Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind: *
Ausstellungsjahr                               Tag, bis zu dem der Führerschein
(Unter 4a auf dem FS)                      umgetauscht sein muss
1999 bis 2001                                   19. Januar 2026
2002 bis 2004                                   19. Januar 2027
2005 bis 2007                                   19. Januar 2028
2008                                                   19. Januar 2029
2009                                                   19. Januar 2030
2010                                                   19. Januar 2031
2011                                                   19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013               19. Januar 2033

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Riegelsberg, 06.02.2026
Der Bürgermeister
Gez.
Klaus Häusle

 

Kontakt:

Bürgermeisterbüro
06806 930-111
gemeinde(at)riegelsberg.de

Verwaltung:

Montag - Freitag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Montag - Donnerstag
13.00 Uhr - 15.30 Uhr

Steuer- und Gewerbeamt:

Montag – Donnerstag 
8.00 Uhr -12.00 Uhr
Dienstag 
13.00 Uhr - 15.30 Uhr

Bürgerbüro:

ohne Terminvereinbarung: 
Montag bis Mittwoch 
07:30 Uhr – 12:00 Uhr

nach vorheriger Terminvereinbarung:
Dienstag 
13:00 Uhr – 18:00 Uhr
Donnerstag 
07:30 Uhr – 12:00 Uhr
13:00 Uhr – 15:30 Uhr
Freitag 
07:30 Uhr – 12:00 Uhr
 

Standesamt:

Montag geschlossen

nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail an standesamt(at)riegelsberg.de oder telefonisch unter 06806 - 930 129:
Dienstag
08:30 Uhr – 12:00 Uhr und 13.30 Uhr – 15:00 Uhr
jeweils 1. Dienstag im Monat bis 18:00 Uhr
Mittwoch
8:30 Uhr – 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 Uhr –  12:00 Uhr und 13:30 Uhr – 15:00 Uhr
Freitag
08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Eine Terminvereinbarung ist erforderlich. Termine außerhalb der regulären Öffnungszeiten sind nach vorheriger Absprache jedoch möglich.