Hier finden Sie aktuelle Bekanntmachungen der Gemeinde Riegelsberg:
Öffentliche Bekanntmachung über die Schließung des Fachbereiches 2 -Bürgerdienste- am 12.12 und 19.12.2023
Der Fachbereich 2 -Bürgerdienste- ist aus innerbetrieblichen Gründen am 12.12 und 19.12.2023 geschlossen. Termine sind an diesen Tagen nicht möglich.
Riegelsberg, 15.11.2023
Der Bürgermeister
Klaus Häusle
Sprechstunden der Betreuungsbehörde des Regionalverband Saarbrücken und Beratungsstelle Frau & Beruf des Regionalverbandes Saarbrücken entfallen bis voraussichtlich Ende Januar 2024
Die Betreuungsbehörde des Regionalverbandes Saarbrücken ist aber weiterhin unter folgender Rufnummer zu Terminvereinbarungen und Beratungen unter der Tel.Nr. 0681/506-5345 erreichbar.
Riegelsberg, 02. November 2023
Der Bürgermeister
Klaus Häusle
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Grüngutannahme der Gemeinde Riegelsberg und der Stadt Püttlingen
Aufgrund der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsblatt I S. 534), der §§ 7 und 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) vom 26. November 1997, zuletzt geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) wird gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Riegelsberg vom 21.11.2022 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde Riegelsberg und die Stadt Püttlingen betreiben auf dem Grundstück Gemarkung Güchenbach, Flur 7, Flurstück 1/507, Postadresse: Saarbrücker Straße 31, 66292 Riegelsberg, eine gemeinsame Grüngutannahmestelle als öffentliche Einrichtung.
Die Zufahrt zur Anlage erfolgt über Gemarkung Güchenbach, Flur 7, Flurstücke 1/607, 1/366 und 1/574.
(2) Die Anlage dient der Annahme von Grüngut, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbarer kompostierfähiger Materialien gem. § 2.
(3) Zur Beseitigung der im Gebiet der Gemeinde Riegelsberg und der Stadt Püttlingen anfallenden Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 steht die Anlage allen Einwohnern und Grundstückseigentümern der Gemeinde Riegelsberg und der Stadt Püttlingen zur Verfügung. Angenommen wird nur Grüngut von Liegenschaften in der Gemeinde Riegelsberg und der Stadt Püttlingen. Grüngut aus der Land- und Forstwirtschaft, aus Gärtnereinen, sowie sonstigem gewerblichen Gartenbau sowie kommunales Grüngut sind von der Annahme ausgeschlossen.
(4) Die Anlieferungsberechtigung ist von Einwohnern der Gemeinde Riegelsberg und der Stadt Püttlingen, sowie vom Grundstückseigentümer der Gemeinde Riegelsberg und der Stadt Püttlingen durch die Vorlage einer Berechtigungskarte nachzuweisen.
§ 2 Definition
(1) Grüngut im Sinne dieser Satzung sind biologisch abbaubare pflanzliche Abfälle (AVV 20 02 01) wie z.B. Baum- und Grünschnitt, Laub, Äste, Strauchwerk und vergleichbare Materialien im Sinne von § 5 Absatz 2 Nr. 2 SAWG. Darunter fallen alle Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen (privates Grüngut).
(2) Von der Annahme sind ausgeschlossen:
a) Störstoffhaltiges Grüngut (Plastik etc),
b) Grüngut, in dem Biogut (Küchenabfälle, Essensreste etc.) enthalten ist,
c) Grüngut, das mit Schadstoffen belastet ist,
d) Stämme über 15 cm Durchmesser oder über 2 Meter Länge und Wurzelstöcke,
e) Grüngut aus der Land- und Forstwirtschaft, sowie aus Gärtnereien und sonstigem gewerblichen Gartenbau (außer wenn aus privaten Haushalten),
f) Altholz, auch unbehandelt,
g) Erdreich, Oberbodenabtrag oder Grasnarben,
h) Abfälle aus Tierhaltung (Stall- und Kleintiermist),
i) Obst- und Gemüseabfälle,
j) Speisereste,
k) Grüngut, das gesundheitlich oder nicht zur stofflichen oder energetischen Verwertung geeignet ist, wie z.B. Riesen-Bärenklau (Herkulesstaude), Ambrosia (Beifußblättriges Traubenkraut), Senecio jacobaea (Jakobskreuzkraut), Grüngut mit Schädlingsbefall (z.B. Buchsbaumzünsler, Eichenprozessionsspinner)
(3) In Zweifelsfällen entscheidet das Personal vor Ort nach pflichtgemäßem
Ermessen, ob es sich um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 handelt. Das Personal vor
Ort hat das Recht die Annahme zu verweigern. Ersatzansprüche aufgrund derartiger
Zurückweisungen sind ausgeschlossen.
(4) Abfälle dürfen auf der Grüngutannahmestelle nicht verbrannt werden. Es dürfen
keine wassergefährdenden chemische Mittel auf der Anlage verwendet werden.
Es besteht ein striktes Rauchverbot auf dem Gebiet der Annahmestelle.
(5) Die Gemeinde Riegelsberg, als betriebsführende Gemeinde, kann die Annahme von Grüngut aus Gründen, die mit dem Betrieb der Grüngutsammelstelle zusammenhängen, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit aussetzen.
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Benutzung der Einrichtung ist nur während den Öffnungszeiten gestattet.
(2) Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekannt gemacht.
(3) Außerhalb der Öffnungszeiten sind das Betreten und die Benutzung der Grüngutsammelstelle durch Privatpersonen untersagt.
§ 4 Anlieferungs- und Abladebetrieb
(1) Die anzuliefernde Grüngutmenge ist vor dem Abladen den Mitarbeitern vor Ort anzuzeigen.
(2) Das Abladen von Grüngut vor bzw. außerhalb der Anlage ist verboten.
(3) Die Anlieferer sind verpflichtet, sich mit den Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger vertraut zu machen.
(4) Bei Betriebsstörungen auf der Anlage oder auf den dazugehörenden Flächen kann die Annahme von Grüngut sofort eingestellt werden
(5) Das Betriebspersonal ist befugt die angelieferten Materialien zu überprüfen und bei Unzulässigkeit auch nach dem Entladen zurückzuweisen. Die durch die Zurückweisung entstehenden Mehrkosten (Personal- und Geräteeinsatz etc.) sind von dem Anlieferer zu erstatten.
(6) Verstöße gegen diese Satzung können zur Annahmeverweigerung des Grüngutes führen.
(7) Die Anlieferung und die Zwischenlagerung des anfallenden Grüngutes haben auf den dafür vorgesehenen Flächen der Grüngutsammelstelle zu erfolgen.
(8) Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
(9) Die Ladung der Fahrzeuge ist so zu sichern, dass Verunreinigungen der An- und Abfahrtswege und der Anlage vermieden werden.
(10) Die Geschwindigkeit für alle Fahrzeuge darf 10 km/h nicht überschreiten. Im Übrigen finden innerhalb der Annahmestelle für den Kraftfahrzeugverkehr die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Anwendung.
(11) Beim Be- und Entladen ist der Fahrzeugmotor abzustellen.
(12) Personen- und Sachschäden sind dem Betriebspersonal unverzüglich zu melden.
(13) Die Entleerung der Fahrzeuge ist im Interesse einer zügigen Abfertigung schnellstmöglich und ohne unnötigen Aufenthalt an der Entladestelle durchzuführen. Nach dem Abladen haben die Fahrzeuge das Gelände unverzüglich zu verlassen.
§ 5 Haftung
(1) Das Betreten, Nutzen und Befahren der Anlage sowie ihrer Zu- und Abfahrtswege geschieht auf eigene Gefahr. Für Schäden, die infolge Nichtbeachtung dieser Satzung entstehen, haftet der Benutzer.
(2) Bei Einschränkung oder Unterbrechung des Betriebes der Grüngutsammelstelle steht dem Benutzer kein Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung zu.
(4) Wird angeliefertes Grüngut oder sonstiges Material vom Betriebspersonal wegen Unzulässigkeit nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 6 und 7 zurückgewiesen, so steht dem Benutzer kein Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung zu.
(5) Das Parken innerhalb der Anlage ist nur den Bediensteten der Gemeinde Riegelsberg und der Stadt Püttlingen sowie deren Beauftragten erlaubt.
§ 6 Eigentumsübergang
(1) Das angenommene Grüngut geht in das Eigentum der Gemeinde Riegelsberg und der Stadt Püttlingen über.
(2) Die Entnahme von Gegenständen jeglicher Art aus dem Grüngut ist untersagt.
§ 7 Gebühren
(1) Für die Inanspruchnahme der Grüngutannahmestelle der Gemeinde Riegelsberg und der Stadt Püttlingen werden Gebühren erhoben.
(2) Die Gebühren sind zu zahlen, sobald das angelieferte Grüngut durch den Mitarbeiter der Gemeinde Riegelsberg und der Stadt Püttlingen angenommen wurde. Als Zahlungs- und Entsorgungsnachweis wird ein Beleg erteilt.
(3) Gebühren- und Zahlungspflichtig ist, wer Grüngut anliefert. Die entsprechende Gebühr ist an Ort und Stelle zu zahlen.
(4) Für die Anlieferung des Grüngutes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Kleinstmenge (bis 2 Säcke a 125 L) 1,00 Euro
b) PKW Kofferraummenge pauschal 2,00 Euro
c) PKW Kombi / SUV Kofferraummenge pauschal 3,00 Euro
d) PKW mit Anhänger
je angefangener 0,5 cbm (m³) 5,00 Euro
je cbm (m³) 10,00 Euro
e) Kleintransporter, LKW, Traktor mit Anhänger, Container
je cbm (m³) 10,00 Euro
§ 8 Zuwiderhandlung
(1) Wird den Anweisungen des Platzpersonals oder den mit der Betriebsführung Beauftragten der Gemeinde Riegelsberg nicht Folge geleistet, kann die betreffende Person von der zukünftigen Nutzung der Anlage ausgeschlossen werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Stoffe oder Abfälle ablagert, die nicht den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührensatzung entsprechen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Bestimmungen des KrWG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Betrieb einer ortsfesten Abfallentsorgungsanlage der Gemeinde Riegelsberg (Kompostieranlage für pflanzliche Abfälle) vom 08. Januar 1991 zuletzt geändert am 01. April 2010 außer Kraft.
Riegelsberg, den 22.11.2022
Klaus Häusle
Bürgermeister
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten.
Riegelsberg, den 20. November 2023
Der Bürgermeister
Klaus Häusle
Verkehrsregelung anlässlich des Riegelsberger Weihnachtsmarktes 2023 am 02.12.2023 und 03.12.2023
Der Marktplatz ist ab Mittwoch, 29.11.2023, 13.00 Uhr bis einschl. Dienstag, 05.12.2023, 15.00 Uhr, für Fahrzeuge gesperrt.
Riegelsberg, 03. November 2023
Gemeinde Riegelsberg
Der Bürgermeister
Klaus Häusle