Hier finden Sie die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Riegelsberg:

Eröffnung des Riegelsberger Freibades

Die Gemeinde Riegelsberg startet in die Freibadsaison 2024 am Samstag, dem 18. Mai ab 10:00 Uhr

Der Sommer kann kommen: Das Freibad in Riegelsberg öffnet am Samstag, dem 18. Mai ab 10:00 Uhr wieder seine Türen. Der Eintritt an diesem Tag ist frei.

Auch in diesem Jahr besteht am Eröffnungstag in der Zeit von 10:00 - 17:00 Uhr die Möglichkeit zum Erwerb von 10er-Blöcken und Jahreskarten mit 10% Preisnachlass! Kommen Sie vorbei! Wir bitten um Beachtung, dass der Verkauf ausschließlich in bar erfolgt.

Der Eintritt erfolgt auch in diesem Jahr wieder über die Tageskasse im Bad. 
Der Online-Ticketing-Verkauf wurde zum Ende der Saison 2022 eingestellt.

Das Riegelsberger Freibad ist bis Mitte September von montags bis sonntags, 09:00 bis 20:00 Uhr, geöffnet. (Kasseneinlassschluss: 19.00 Uhr).
Bei schlechtem Wetter oder Dauerregen öffnet das Freibad lediglich von 14:00 bis 19:00 Uhr.

Die Eintrittspreise konnten auch im Jahr 2024 gehalten werden.
Der Verkauf von Eintrittskarten erfolgt ausschließlich in bar. 
Die Gemeinde Riegelsberg freut sich auf Ihren Besuch und wünscht Ihnen schon jetzt viel Spaß im Riegelsberger Freibad!

Aktuelle Eintrittspreise:

Tageskarten
Kinder, Jugendliche, Bundeswehr,
Schwerbehinderte, Zivildienstleistende,
Arbeitslose, Studenten, Rentner, Bürgergeld-Empfänger
(je mit Nachweis) 1,80 Euro

Erwachsene 3,50 Euro

10er Blöcke
Kinder, Jugendliche, Bundeswehr,
Schwerbehinderte, Zivildienstleistende,
Arbeitslose, Studenten, Rentner, Bürgergeld-Empfänger
(je mit Nachweis) 15,00 Euro

Erwachsene 30,00 Euro

Familienkarte
(gültig für Freibad und Kleinschwimmhalle) 150,00 Euro

Jahreskarte
(gültig für Freibad und Kleinschwimmhalle)
Kinder, Jugendliche, Bundeswehr,
Schwerbehinderte, Zivildienstleistende,
Arbeitslose, Studenten, Rentner, Bürgergeld-Empfänger 
(je mit Nachweis) 45,00 Euro

Partner (Ehepaare und Lebenspartnerschaften) 180,00 Euro

Erwachsene 100,00 Euro

Ersatzkarten 5,00 Euro

Für erworbene Karten besteht bei Schlechtwetter oder sonstiger höherer Gewalt kein Anspruch auf Rückerstattung. Die Karten sind nicht übertragbar.

Hochwasserprävention in Riegelsberg

Am vergangenen Mittwoch, dem 08. Mai 2024, überreichte Umweltstaatssekretär Sebastian Thul einen Scheck für die Realisierung des Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzeptes an Bürgermeister Klaus Häusle und Vertreterinnen und Vertreter aus den Reihen der im Gemeinderat vertretenen Parteien.

Aufgrund vermehrt auftretender Starkregenereignisse und den unübersehbaren Folgen des Klimawandels in der Region hat sich die Gemeinde Riegelsberg bereits vor ein paar Jahren dazu entschlossen, ein Starkregen- und Hochwasservorsorgekonzept erstellen zu lassen. Die Ergebnisse aus diesem Konzept werden nun sukzessive von der Verwaltung umgesetzt.

Im ersten Schritt werden nun zeitnah zwei Feldeinläufe in der Hilschbacher Straße und der Jägerstraße erneuert. Die Gesamtkosten belaufen sich hierfür auf ca. 193.000 Euro, von denen vom Land 70% gefördert werden.

„Das Ziel des Starkregen- und Hochwasservorsorgekonzeptes der Gemeinde Riegelsberg ist es, die neuralgischen Punkte bei solchen Regenereignissen im Gemeindegebiet zu lokalisieren, um durch geeignete Maßnahmen die Gemeinde und ihre Bewohnerinnen und Bewohner vor einem solchen Ereignis und dessen Folgen besser zu schützen. Hierbei muss natürlich erwähnt werden, dass die Lösungen und Maßnahmen dem Einzelnen keinen absoluten Schutz vor Überflutungen bieten können. Alle Maßnahmen des Staates sind sowohl aus technischer als auch wirtschaftlicher Sicht irgendwann endlich. Daher ist neben dem Maßnahmenkatalog der Kommune selbst ein wesentlicher Bestandteil des Vorsorgekonzeptes die Sensibilisierung unserer Riegelsberger Bevölkerung dafür, dass Hochwasser- bzw. Objektschutz letztendlich auch „Privatsache“ ist“, so Bürgermeister Klaus Häusle.

„Spätestens seit den Extremwetterereignissen der letzten Jahre ist klar, dass auch am Saarland der Klimawandel nicht spurlos vorbeigehen wird. Daher sind Austausch, Information und Prävention, die wir mit unseren Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepten in den saarländischen Gemeinden aktiv voranbringen, unabdingbar, um größere Schäden in Zukunft zu vermeiden. Es geht vor allem darum, Wissen darüber zu erlangen und zu verbreiten, an welchen Stellen konkret Überflutungen entstehen. Beispielsweise gibt seit 2020 unsere Schutzgebiete-App ‚NaSaarWas‘ Bürgerinnen und Bürgern Auskunft darüber, ob sie in einem gefährdeten Gebiet leben. Die App ist im Google Play Store und im Apple App Store kostenlos erhältlich“, betont Staatssekretär Sebastian Thul. 

Bildunterschrift: v.l.n.r.: Hansjürgen Marowsky, René Selzer, Werner Hund, Staatssekretär Sebastian Thul, Bürgermeister Klaus Häusle, Katja Simon, Dominik Blaes

Kulturpreis für Kunst des Regionalverbandes Saarbrücken 2024: Bis zum 5. August können Vorschläge eingereicht werden

Der Regionalverband Saarbrücken verleiht in diesem Jahr erneut den Kulturpreis für Kunst. Thematischer Schwerpunkt ist eine engagierte Kunst für die Region Saarbrücken. Gesucht werden Künstlerinnen und Künstler, die sich mit zentralen gegenwärtigen Herausforderungen unserer Gesellschaft auseinandersetzen. Hierzu zählen beispielsweise Themen wie die Stärkung des Demokratiebewusstseins, Humanität, Vielfalt und Respekt, Klimawandel und Nachhaltigkeit, regionale Identität oder grenzüberschreitende Zusammenarbeit. „In einer Zeit, die an vielen Stellen durch Unsicherheiten geprägt ist, kann die Kunst Brücken bauen. Sie verbindet Menschen, Kulturen sowie Ideen und fördert dabei den Austausch untereinander. Diese engagierte Kunst wollen wir mit dem Kulturpreis noch stärker in den Fokus der Öffentlichkeit rücken“, betont Regionalverbandsdirektor Peter Gillo.

Sowohl Städte, Gemeinden und Vereinigungen, als auch Bürgerinnen und Bürger des Regionalverbandes können bis zum 5. August Künstlerinnen, Künstler oder Künstlergruppen für den Kulturpreis für Kunst vorschlagen. Voraussetzung ist, dass die vorgeschlagenen Personen im Regionalverband Saarbrücken wohnhaft und künstlerisch tätig sind. Eigenbewerbungen sind ausgeschlossen. Mit dem Kulturpreis für Kunst sind eine persönliche Auszeichnung des Regionalverbandsdirektors und eine Zuwendung in Höhe von 4.000 Euro für Einzelpersonen oder 5.000 Euro für Künstlergruppen verbunden. Die Preisverleihung erfolgt im Rahmen eines Festaktes im Saarbrücker Schloss.

Die vollständigen Bewerbungsformalitäten sind im Internet unter www.regionalverband.de/kulturpreis abrufbar. Eine Bewerbung ist nur bei vollständiger Berücksichtigung der dort aufgeführten Kriterien möglich. Die Vorschläge müssen schriftlich in einer Bewerbungsmappe sowie in digitaler Form auf CD oder USB-Stick bis spätestens 05. August an folgende Adresse geschickt werden: Regionalverband Saarbrücken, Fachdienst 60 – Regionalentwicklung und Planung, Katja Dröschel, Schlossplatz 12, 66119 Saarbrücken. Die eingereichten Unterlagen bilden die Grundlage für die Bewertung einer Jury, die vom Regionalverband Saarbrücken berufen wird.

Der Regionalverband Saarbrücken verleiht im jährlichen Wechsel den Kulturpreis für Kunst und den Kulturpreis für Musik. Im vergangenen Jahr ging der Kulturpreis für Musik an den Singer/Songwriter Lukas Schüßler aus Völklingen. Der letzte Kulturpreis für Kunst ging 2022 an Bahzad Sulaiman. Unter den bisherigen Preisträgerinnen und Preisträgern sind unter anderem auch das Korso-op.Kollektiv, Martin Steinert, die Junge Bühne Auersmacher und Leslie Huppert.

Kontakt bei Rückfragen: Katja Dröschel, Tel. 0681 506-6062, katja.droeschel(at)rvsbr.de 

Eingeschränkte Öffnungszeiten des Gewerbeamtes der Gemeinde Riegelsberg

Das Gewerbeamt der Gemeinde Riegelsberg ist vom 13.05.2024 bis 24.05.2024 jeweils montags und mittwochs in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet.

Um einen kundenorientierten Ablauf zu gewährleisten und lange Wartezeiten zu verhindern ist während dieses Zeitraumes für Gewerbeangelegenheiten grundsätzlich eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.

Termine können vorab telefonisch unter der Rufnummer 06806/930-144 vereinbart werden. Zudem ist das Gewerbeamt auch unter der E-Mail-Adresse gewerbeamt@riegelsberg.de zu erreichen. Das Steueramt ist von dieser Regelung nicht betroffen.

Riegelsberg, 02.05.2024
Der Bürgermeister
Klaus Häusle
 

Standesamt Riegelsberg am 31.05.2024 geschlossen

Das Standesamt der Gemeinde Riegelsberg ist aus innerbetrieblichen Gründen am Freitag, 31.05.2024 für den Publikumsverkehr geschlossen. 
            
Riegelsberg, den 29.04.2024
Der Bürgermeister 
gez.
Klaus Häusle

Standesamt Riegelsberg: Änderung der Öffnungszeiten

Das Standesamt der Gemeinde Riegelsberg ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00-12:00 Uhr für Sie geöffnet.

Ich bitte Sie um vorherige Terminvereinbarung unter standesamt@riegelsberg.de oder unter 06806/930129. 

Vorsprachen ohne Termin sind derzeitig nicht möglich.
 
Riegelsberg, den 29.04.2024
Der Bürgermeister 
gez.
Klaus Häusle

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

→ für die Wahl zum Gemeinderat Riegelsberg, zu den Ortsräten Riegelsberg und Walpershofen, zur Regionalversammlung, der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors am 09. Juni 2024

1. Das Wählerverzeichnis zu den oben angegebenen Wahlen für die Gemeinde Riegelsberg wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten

im Rathaus Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg (Nebengebäude, 1. Stock, Zi. 1.27, Sitzungssaal; kein barrierefreier Zugang gemäß § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen; barrierefreier Zugang jedoch durch Hauptgebäude und Nutzung Rathausgalerie möglich)

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede oder Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu ma-chen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem
§ 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
 Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12.00 Uhr, beim
Gemeindewahlleiter Rathaus Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg (Nebengebäude, 1. Stock, Zi. 1.27, Sitzungssaal; kein barrierefreier Zugang gemäß § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen; barrierefreier Zugang jedoch durch Hauptgebäude und Nutzung Rathausgalerie möglich) Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe 
    a) an der Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches, 
    b) an der Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Gemeindebezirkes, 
    c) an der Regionalversammlungswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches,
    d) an der Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors in einem beliebigen Wahlraum
des Regionalverbandes Saarbrücken
    oder
    durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
 5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter;
 5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
 a) wenn sie oder er nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden oder er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (bis zum 24. Mai 2024) versäumt hat,
 b) wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 6c der Kommunalwahlordnung oder der  Einspruchsfrist nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung entstanden ist,
 c) wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Gemeindewahlleiters gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07. Juni 2024, 18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte 
        1. für die Gemeinderatswahl einen gelben Stimmzettel,
        2. für die Ortsratswahl einen orangefarbenen Stimmzettel,
        3. für die Regionalversammlungswahl einen grünen Stimmzettel,
        4. für die Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors einen hellblauen Stimmzettel,
        5. einen gemeinsamen gelben Stimmzettelumschlag für die vorgenannten Kommunalwahlen,
        6. einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellrosafarbenen
            Wahlbriefumschlag und
        7. ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme er-folgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahl- berechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. 

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Riegelsberg, den 30. April 2024
Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Riegelsberg
Klaus Häusle
Bürgermeister

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen


→ für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09. Juni 2024

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde Riegelsberg wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten

im Rathaus Riegelsberg, Saarbrücker Straße 31, 66292 Riegelsberg (Nebengebäude, 1. Stock, Zi. 1.27,
Sitzungssaal; kein barrierefreier Zugang gemäß § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen; barrierefreier Zugang jedoch durch Hauptgebäude und Nutzung Rathausgalerie möglich)

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. 

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12.00 Uhr, bei der 
Gemeindebehörde, Rathaus Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg (Nebengebäude, 1. Stock, Zi. 1.27, Sitzungssaal; kein barrierefreier Zugang gemäß § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen; barrierefreier Zugang jedoch durch Hauptgebäude und Nutzung Rathausgalerie möglich) Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024
 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Regionalverband Saarbrücken durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Regionalverbandes Saarbrücken
oder
durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter;
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Absatz 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
 b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach
§ 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. 

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte 
    - einen amtlichen Stimmzettel,
    - einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
    - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
    - ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Riegelsberg, den 30. April 2024

Die Gemeindebehörde
Gemeinde Riegelsberg
Der Bürgermeister
Klaus Häusle

Information vom EVS: Ab dem 1. Mai neuer Dienstleister für die Leerung der Altpapier-Container in Heusweiler, Illingen, Merchweiler, Neunkirchen, Ottweiler, Püttlingen, Riegelsberg, Schiffweiler und Spiesen-Elversberg

Ab dem 1. Mai 2024 hat der Entsorgungsverband Saar nach öffentlicher Ausschreibung das Unternehmen Gebr. Braig GmbH & Co. KG mit der Leerung der Altpapier-Container in den Kommunen Heusweiler, Illingen, Merchweiler, Neunkirchen, Ottweiler, Püttlingen, Riegelsberg, Schiffweiler und Spiesen-Elversberg beauftragt.

Ansprechpartner rund um die Leerung der Altpapier-Container ist das EVS Kunden-Service-Center (Tel. 0681 5000-555, service-abfall@evs.de).

Europa- und Kommunalwahlen am 09. Juni 2024: Hinweise zur Briefwahl


Briefwahl ab 30. April 2024 möglich

Wer am 09. Juni 2024 nicht persönlich im Wahllokal wählen kann, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl abzugeben.

Dazu müssen Sie bei Ihrer Wohnortgemeinde einen sogenannten Wahlschein beantragen.

Die Beantragung der Briefwahl ist auf folgenden Wegen möglich:
•    durch Übersendung des unterschriebenen Wahlscheinantrages (Rückseite der Wahlbenachrichtigung)
•    Online-Briefwahlantrag (Startseite der Homepage der Gemeinde Riegelsberg)
•    durch ein formloses Anschreiben (mit Angabe von: Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse)
•    per E-Mail an: wahlamt@riegelsberg.de (mit Angabe von: Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse)

Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

Das Wahlamt der Gemeinde Riegelsberg befindet sich ab 30. April 2024 im Sitzungssaal des
Rathauses (Nebengebäude).

Wenn Sie vor Ort im Rathaus wählen möchten, bringen Sie bitte Ihre Wahlbenachrichtigung sowie ein
gültiges Ausweisdokument (Personalausweis / Reisepass) mit.

Öffnungszeiten des Wahlamtes:
Montag bis Freitag:                                   08:00 – 12:00 Uhr
Montag bis Donnerstag:                           13:00 – 15:30 Uhr
zusätzlich am Freitag, 07. Juni 2024,    13.00 – 18.00 Uhr

Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.

Es kann jedoch zu Wartezeiten kommen.

Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Wahlamtes ab 30. April 2024 gerne telefonisch unter folgenden Tel.-Nr. zur Verfügung:
06806 / 930-190
06806 / 930-119

Riegelsberg, den 15. April 2024

Der Bürgermeister der Gemeinde Riegelsberg
als Gemeindewahlleiter
gez.:
Klaus Häusle

Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025

Informationen erhalten Sie unter folgendem Link: Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025

Durchführung der Gemeinderats- und Ortsratswahlen in der Gemeinde Riegelsberg am 09. Juni 2024

Zugelassene Wahlvorschläge für Gemeinderats- und Ortsratswahlen

 

Verlegung Wochenmarkt

Bekanntmachung über die Verlegung des Wochenmarktes vom Marktplatz auf den Rathausvorplatz im Ortsbezirk Riegelsberg

Der Wochenmarkt wird im Ortsbezirk Riegelsberg vorübergehend vom Marktplatz auf den Rathausvorplatz verlegt.

Riegelsberg, 15.11.2023
Der Bürgermeister
Klaus Häusle

Kontakt:

Bürgermeisterbüro
06806 930-111
gemeinde(at)riegelsberg.de

Verwaltung:

Montag - Freitag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Montag - Donnerstag
13.00 Uhr - 15.30 Uhr

Steuer- und Gewerbeamt:

Montag – Donnerstag 
8.00 Uhr -12.00 Uhr
Dienstag 
13.00 Uhr - 15.30 Uhr